Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Damit setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.
Laut Bundeswirtschaftsministerium wurde sein ressortabgestimmter Verordnungsentwurf zur Änderung der DBAV bereits dem Bundestag übersandt. Dort werde er im Ausschuss für Klimaschutz und Energie voraussichtlich im September eingeführt und beraten und komme anschließend in das Parlament.
Weitere Begrenzung des Differenzbetrages soll ab Oktober greifen
Die Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung sehe nach jetzigem Stand vor, die maximale Höhe des sogenannten Differenzbetrages für ausgewählte Kundengruppen zu begrenzen. Gemäß EWPBG und StromPBG sei dieser Betrag die Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis des Letztverbrauchers und dem gesetzlich verankerten Referenzpreis.
Dies gelte für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über zwei Millionen Euro durch die Energiepreisbremsen und andere Hilfen im Rahmen des befristeter Krisenrahmen (Temporary Crisis Framework) des europäischen Beihilferechts erhielten.
Gemäß dem Entwurf der Änderungsverordnung zur DBAV sollen diese Unternehmen für jede Kilowattstunde Strom ihres Entlastungskontingents zukünftig maximal 18 Cent (statt der bisherigen 24 Cent) erhalten; für Gas werde ihr Differenzbetrag auf 6 Cent je Kilowattstunde (statt wie bisher 8 Cent) gedeckelt.
Geplant sei, dass die Begrenzung des Differenzbetrages ab 1. Oktober 2023 greifen soll. Für Wärme und Dampf bleibe der maximal zulässige Differenzbetrag in Höhe von 8 Cent je Kilowattstunde bestehen.