Dieselskandal: OLG Braunschweig weist Schadenersatzklage eines VW-Kunden ab

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat der Hoffnung eines VW-Kunden auf Schadenersatz für sein Dieselauto einen Dämpfer erteilt. Am 19.02.2019 hat der 7. Zivilsenat sein erstes Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet. Er hat entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadenersatz bekommt (Az.: 7 U 134/17). Damit hat der Senat das Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt. Allerdings hat das Gericht die Revision zugelassen.

Übereinstimmungsbescheinigung ist keine Garantie

Die Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Christa Niestroj, hat im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe. So erklärte sie zunächst, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, keine Garantie der VW AG liege. Eine solche Bestätigung sei keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.

Keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Das hat der 7. Zivilsenat aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können. Zwar habe die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden.

Auch betrügerisches Handeln und Sittenwidrigkeit verneint

Der 7. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Schadenersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat unter anderem deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.

Revision zugelassen

Der Senat hat die Revision zugelassen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an die Parteien beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Weil Vertreter des Klägers, des Rechtsdienstleisters Myright umgehend den Schritt vor das oberste deutsche Zivilgericht ankündigten, könnte der Fall zum ersten Diesel-Verfahren gegen die Volkswagen AG werden, das vom Bundesgerichtshof verhandelt wird. Myright hat nach eigenen Angaben die Ansprüche von insgesamt knapp 45.000 Dieselbesitzern gesammelt.

Beide Parteien sehen positive Aspekte des Urteils

Volkswagen sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Nach Angaben eines Unternehmenssprechers gibt es mittlerweile 22 Urteile von Oberlandesgerichten, die im Sinne von Volkswagen oder der Händler entschieden wurden. Die Zulassung der Revision interpretierte Myright-Vertreter Jan-Eike Andresen als Erfolg. Damit bekomme das Verfahren grundsätzliche Bedeutung im Abgas-Skandal für die rund 2,6 Millionen betroffenen Autofahrer mit manipuliertem VW Diesel in Deutschland.

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17

Redaktion beck-aktuell, 19. Februar 2019 (dpa).

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