Die­sel-Fahr­ver­bo­te in Ham­burg ste­hen bevor

Die Vor­be­rei­tun­gen lau­fen, aber der ge­naue Ter­min ist noch un­klar: Die bun­des­weit ers­ten Fahr­ver­bo­te für äl­te­re Die­sel-Fahr­zeu­ge ste­hen in Ham­burg un­mit­tel­bar bevor. Noch vor Ende Mai könn­ten in Ham­burg die bun­des­weit ers­ten Fahr­ver­bo­te für äl­te­re Die­sel-Fahr­zeu­ge in Kraft tre­ten. Doch zu­nächst wol­len die Be­hör­den die seit heute vor­lie­gen­de schrift­li­che Be­grün­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts aus­wer­ten. Die Vor­be­rei­tun­gen für zwei Stra­ßen­ab­schnit­te im Stadt­teil Al­to­na-Nord lau­fen aber schon. Seit 15.05.2018 wur­den ins­ge­samt 55 Um­lei­tungs- und 49 Ver­bots­schil­der an den be­trof­fe­nen Ab­schnit­ten an­ge­bracht.

Ur­teils­be­grün­dung für kor­rek­te Um­set­zung wich­tig

Der ge­naue Ter­min bleibt aber un­klar, bis die jetzt vor­lie­gen­de schrift­li­che Be­grün­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zu des­sen Ur­tei­len vom Fe­bru­ar von den Ham­bur­ger Be­hör­den aus­ge­wer­tet ist. Das Ge­richt hatte darin Fahr­ver­bo­te grund­sätz­lich für zu­läs­sig er­ach­tet, um die Be­las­tung der Luft mit Stick­oxi­den zu ver­rin­gern. Die Ur­teils­be­grün­dung ist wich­tig für die Ham­bur­ger Be­hör­den, um die recht­li­chen Vor­ga­ben des Ge­richts kor­rekt um­set­zen zu kön­nen.

BVer­wG: Sper­rung von Ab­schnit­ten für be­las­ten­de Fahr­zeu­ge ist hin­zu­neh­men

Laut dem Ham­bur­ger Luft­rein­hal­te­plan soll ein 580 Meter lan­ger Ab­schnitt der Max-Brau­er-Allee für Die­sel­fahr­zeu­ge ge­sperrt wer­den, die nicht die mo­der­ne Ab­gas­norm Euro-6 er­fül­len. Das Ge­richt er­klärt in sei­ner Ur­teils­be­grün­dung, dass eine sol­che Be­schrän­kung für einen Stre­cken­ab­schnitt durch­aus ver­hält­nis­mä­ßig ist. "Der­ar­ti­ge Ein­schrän­kun­gen gehen ihrer In­ten­si­tät nach nicht über sons­ti­ge stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich be­grün­de­te Durch­fahrt- und Hal­te­ver­bo­te hin­aus, mit denen Au­to­fah­rer stets rech­nen und die sie grund­sätz­lich hin­neh­men müs­sen", heißt es in der Ur­teils­be­grün­dung.

Rund 168.000 Ham­bur­ger Pkw be­trof­fen

Damit dürf­ten die Ham­bur­ger Fahr­ver­bo­te für Pkw auf der Max-Brau­er-Allee wie ge­plant um­ge­setzt wer­den und auch Die­sel-Pkw mit der Abgas-Norm Euro-5 er­fas­sen. Das ent­schei­den die Be­hör­den, nach­dem sie die Ur­teils­be­grün­dung gründ­lich ge­prüft haben, ver­mut­lich im Laufe der kom­men­den Woche. Laut dem Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA) waren in Ham­burg zum Jah­res­an­fang 264.406 Die­sel-Pkw zu­ge­las­sen. Davon er­füll­ten 96.356 Wagen die sau­bers­te Euro-6-Norm, 80.803 die Euro-5-Norm, die an­de­ren Euro-4 und schlech­ter. Be­trof­fen wären von dem Fahr­ver­bot in der Max-Brau­er-Allee somit gut 168.000 Ham­bur­ger Pkw, so­fern es auch für Euro-5-Die­sel gilt. Sowie na­tür­lich alle an­de­ren Pkw aus Deutsch­land und dem Aus­land, die nicht die Euro-6-Norm er­fül­len und nach Ham­burg fah­ren.

Po­li­zei will in ers­ten Tagen noch keine Bu­ß­gel­der ein­trei­ben

Eben­falls unter ein Fahr­ver­bot fällt ein rund 1,6 Ki­lo­me­ter lan­ger Ab­schnitt der Stre­se­mann­stra­ße. Die­ser soll aber nur für äl­te­re Die­sel-Lkw ge­sperrt wer­den, nicht für Pkw. Aus­ge­nom­men sind zudem Ret­tungs­fahr­zeu­ge, An­woh­ner und deren Be­su­cher, Müll­wa­gen, Lie­fer­fahr­zeu­ge und Taxis, so­fern sie Pas­sa­gie­re auf­neh­men oder ab­set­zen. Die Po­li­zei will in den ers­ten Tagen des Fahr­ver­bots die Au­to­fah­rer in­for­mie­ren, aber noch keine Bu­ß­gel­der ver­hän­gen. Spä­ter kos­tet ein Ver­stoß ein Ver­warn- oder Bu­ß­geld von 25 Euro für Pkw und 75 Euro für Lkw. Zur Kon­trol­le muss die Po­li­zei in die Fahr­zeug­pa­pie­re schau­en, weil den Autos in der Regel nicht an­zu­se­hen ist, wel­che Ab­gas­norm sie er­fül­len. Eine spe­zi­el­le Pla­ket­te dafür gibt es in Ham­burg nicht.

Ur­teils­be­grün­dung des BVer­wG liegt jetzt vor

In der De­bat­te um Fahr­ver­bo­te hat das BVer­wG am 18.05.2018 seine mit Span­nung er­war­te­te schrift­li­che Ur­teils­be­grün­dung vor­ge­legt. In der Ent­schei­dung von Ende Fe­bru­ar hat­ten die höchs­ten deut­schen Ver­wal­tungs­rich­ter Fahr­ver­bo­te grund­sätz­lich er­laubt - unter der Be­din­gung, dass die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ge­wahrt ist. In dem rund 30-sei­ti­gen schrift­li­chen Ur­teil, das der dpa vor­liegt, un­ter­schei­den die Rich­ter deut­lich zwi­schen Fahr­ver­bo­ten nur auf ein­zel­nen Stre­cken und in grö­ße­ren In­nen­stadt­zo­nen.

Rich­ter un­ter­schei­den zwi­schen "zo­na­len" und "stre­cken­be­zo­ge­nen" Ver­bo­ten

Für "zo­na­le Ver­bo­te" for­mu­lie­ren sie stren­ge An­for­de­run­gen: "Der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ist stets zu be­ach­ten und ver­bie­tet es, der­ar­tig weit­rei­chen­de Ver­kehrs­ver­bo­te ohne Be­rück­sich­ti­gung der damit für die Be­trof­fe­nen ver­bun­de­nen wirt­schaft­li­chen Fol­gen aus­zu­spre­chen." Kon­kret be­deu­tet das: Für "zo­na­le Fahr­ver­bo­te" sei eine "pha­sen­wei­se Ein­füh­rung" zu prü­fen, bei der das Fahr­ver­bot zu­nächst nur für "äl­te­re Autos (etwa bis zur Ab­gas­norm Euro 4)" gelte. Für noch neue­re Euro-5-Fahr­zeu­ge komme eine Sper­rung gan­zer Ci­ty­zo­nen "nicht vor dem 1. Sep­tem­ber 2019" in Be­tracht. "Stre­cken­be­zo­ge­ne Ver­bo­te" seien da­ge­gen grund­sätz­lich hin­zu­neh­men, da sie über Durch­fahrt- oder Hal­te­ver­bo­te nicht hin­aus­gin­gen, mit denen Au­to­fah­rer stets rech­nen müss­ten.

Redaktion beck-aktuell, 18. Mai 2018 (dpa).

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