Diesel-Fahrverbote: Baden-Württemberg muss Zwangsgeld zahlen

Weil Baden-Württemberg noch immer kein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorgesehen hat, soll es ein Zwangsgeld von 25.000 Euro an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zahlen. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat nun das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 14.05.2020 bestätigt und die Beschwerde des Landes zurückgewiesen.

VG setzte Zwangsgeld von 25.000 Euro wegen ungenügenden Luftreinhalteplans fest

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte gegen das Land mit Beschluss vom 21.01.2020 wegen der Weigerung, im Luftreinhalteplan ein Verkehrsverbot für Diesel-5-Fahrzeuge im Stadtgebiet Stuttgart verbindlich vorzusehen, erneut ein Zwangsgeld festgesetzt. Nachdem die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 10.000 Euro ohne Erfolg geblieben war, setzte das VG diesmal ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro fest, das innerhalb von zwei Monaten an die Deutsche Kinderkrebsstiftung zu zahlen ist. Das Land könne seinen Einwand, Verkehrsverbote in der gesamten Umweltzone seien nicht mehr erforderlich, nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

Land sieht Verpflichtung bereits umgesetzt - VGH bestätigt VG-Beschluss

Das Land legte Beschwerde ein. Es machte unter anderem geltend, dass es seiner Verpflichtung aus den genannten Urteilen mit der am 30.03.2020 in Kraft getretenen 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Stuttgart vollständig nachgekommen sei. Die in der 5. Fortschreibung vorgesehene "kleine Verkehrsverbotszone" führe zusammen mit den sonstigen, insbesondere in der 4. Fortschreibung vorgesehenen Luftreinhaltungsmaßnahmen dazu, dass die Urteile als vollständig umgesetzt anzusehen seien. Der VGH hat jetzt den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2020 in vollem Umfang bestätigt. Er hat auch die Anschlussbeschwerde der Deutschen Umwelthilfe (DUH) zurückgewiesen, die eine Verhängung von Zwangshaft unter anderem gegen den Ministerpräsidenten oder die Festsetzung eines noch schärferen Zwangsgelds beantragt hatte.

VGH Mannheim, Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 461/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2020.