Dienstliche SMS müssen in Freizeit nicht gelesen werden
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Ein Arbeitnehmer muss in seiner Freizeit keine dienstlichen SMS lesen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom September 2022. In dem Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen für einen Notfallsanitäter.

Gang zu ArbG wegen Abmahnung

Wesentlich geht es um die Frage, ob der Notfallsanitäter in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren musste. Der Notfallsanitäter war in zwei solchen Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail nicht zu erreichen gewesen und meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zunächst eine Ermahnung und dann eine Abmahnung. Der Notfallsanitäter zog vor das Arbeitsgericht und unterlag. In der Berufung entschied das LAG zugunsten des Mannes.

LAG: Kein treuwidriges Verhalten

Der Arbeitgeber musste nach Angaben des LAG damit rechnen, dass der Kläger die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nahm. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehöre auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Der Kläger habe sich nicht treuwidrig verhalten, urteilte das LAG. Denn das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dem Persönlichkeitsschutz. "Es gehört zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht."

Gewerkschaft zufrieden mit Urteil

DGB-Bundesvorstandsmitglied Anja Piel lobte die Entscheidung. Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten in der Freizeit Arbeit und Erreichbarkeit erwarteten, seien auf dem Holzweg. "Keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer muss in der Freizeit SMS lesen oder sonstige Anfragen beantworten. Damit erbringt man nämlich Arbeitsleistung und das ist Arbeitszeit", teilte Piel mit. Unbegrenzte Arbeitszeit und ständige Erreichbarkeit seien ungesund. "Arbeitgeber müssen Arbeit so organisieren, dass die Freizeit der Beschäftigten geschützt ist – das ist technisch ohne Weiteres möglich."

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022 - 1 Sa 39 öD/22

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2023 (dpa).