Keine Verletzung richterlicher Unabhängigkeit durch 3G-Regel

Der Hinweis auf die geltenden 3G-Regeln durch die Direktorin eines Amtsgerichts stellte keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Auf dem Weg ins Gericht müssten Richter sich auch an die allgemeinen Straßenverkehrsregeln halten, wie das Dienstgericht Cottbus betonte. Zudem habe schon keine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme vorgelegen.

Geimpft, genesen, getestet

Ein Richter eines brandenburgischen Amtsgerichts wollte im November und Dezember 2021 in Präsenz verhandeln. Mit Mail vom 22.11. wies ihn die Direktorin des Amtsgerichts auf die ab 24.11.2021 geltenden 3G-Regeln aus § 28b IfSG hin: Für den Zugang zum Gerichtsgebäude sei der Nachweis über eine Impfung, eine Testung oder eine überstandene Erkrankung notwendig. Der Richter legte direkt Widerspruch gegen die – aus seiner Sicht – dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme ein. Den Parteien sei durch die "Verhinderungshandlung" ihr gesetzlicher Richter entzogen worden. Die Nachweispflicht über seine Gesundheit ohne Rechtsgrundlage verletze ihn in seinen Menschenrechten. Damit werde seine richterliche Unabhängigkeit verletzt. Das DienstG Cottbus wies seinen Antrag, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen, zurück.

Einschränkung per Gesetz

Die Cottbusser Richter hielten den Antrag "noch" für zulässig. Auf dieser Ebene müsse der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" sehr weit verstanden werden. Faktisch sei hier aber nur eine gesetzliche Regelung für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz umgesetzt worden. Ein Ermessen, Ausnahmen für Richter zu erlassen, habe für das Amtsgericht nicht bestanden. Das DienstG konnte auch nicht nachvollziehen, wie die Anwendung eines allgemeines Gesetzes Richter in ihren Entscheidungen beeinflussen könne. Die Rechtsordnung müsse stets beachtet werden – so schon auf dem Weg zum Gericht die Straßenverkehrsregeln.

DienstG Cottbus, Urteil vom 03.03.2023 - DG 2/22

Redaktion beck-aktuell, 13. Juni 2023.