Debatte nach "Schmähgedicht" von Böhmermann
Für den Schutz der Ehre von Organen und Vertretern ausländischer Staaten reichen nach Auffassung der Bundesregierung die Straftatbestände des 14. Abschnitts im StGB, die Beleidigungsdelikte gemäß §§ 185 ff. StGB, aus. Die Vorstellung, dass Repräsentanten eines ausländischen Staates einen darüber hinausgehenden Schutz der Ehre benötigen, sei nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere bedürfe es zum Schutz von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nicht eines – im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten – erhöhten Strafrahmens.
Straftatbestand des § 103 StGB
Die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter oder diplomatischer Vertreter war bisher gesondert durch § 103 StGB, den sogenannten "Schah-Paragrafen" oder "Majestätsbeleidigungsparagrafen" unter Strafe gestellt. Voraussetzungen dafür: die Bundesrepublik Deutschland unterhält diplomatische Beziehungen zu dem betroffenen Staat, die Rechtsvorschrift trifft dort auf Gegenseitigkeit, die ausländische Regierung hat bei der Bundesregierung Strafverfolgungsantrag gestellt und die Bundesregierung hat die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.
Zum Hintergrund
Ein "Schmähgedicht" des Satirikers Jan Böhmermann über den türkischen Präsidenten Erdogan war der Auslöser für die Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten. Die Staatsanwaltschaft Mainz hatte gegen Böhmermann wegen des Verdachts der Beleidigung des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan ermittelt, die Rechtsgrundlage dafür bildete § 103 StGB. Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte die Ermittlungen gegen Böhmermann jedoch Anfang Oktober 2016 ein.