Die Beschlüsse zum harten Lockdown
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Der harte Lockdown kommt ab dem 16.12.2020. Hierauf haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Regierungschefs der Länder am 13.12.2020 verständigt. Wie die Bundesregierung betont, bleiben die seit Anfang Dezember geltenden bestehenden Beschlüsse weiterhin gültig, werden aber ergänzt. Erneute Beratungen sollen am 05.01.2021 stattfinden. Dann soll über die Maßnahmen ab 11.01.2021 beraten werden.

Verlängerung der bisherigen Regelungen bis 10.01.2021

Wie bereits auf der regulären Konferenz am 02.12.2020 vereinbart, verlängern die Länder die bis zum 20.12.2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10.01.2021, sofern am 13.12.2020 keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Es bleibt daher dabei, dass private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Fall auf maximal fünf Personen zu beschränken sind. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Kleine Lockerungen für die Weihnachtstage

In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24.12.bis zum 26.12.2020 – als Ausnahme von den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen – während dieser Zeit kleinere Zugeständnisse machen. An diesen Tagen werden daher Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zugelassen. Dabei dürften auch mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen über 14 Jahren zusammenkommen. Die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten appellieren aber an die Bürger, Kontakte an den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

An- und Versammlungsverbot für Silvester und Neujahr

Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird 2020 generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems.

Weitgehendes Herunterfahren des Einzelhandels

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, der Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege müssen schließen

Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.

Schulen schließen – Ausnahmen für Abschlussklassen

Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.

Betriebsstätten sollen wenn möglich geschlossen werden

Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz "Wir bleiben zuhause" umsetzen zu können.

Speiselieferung nach Hause bleibt möglich

Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Gottesdienste nur mit Abstand und ohne Gesang

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss gewahrt bleiben, es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber hinaus Gespräche innerhalb und mit den Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.

Tests für Pfleger und Besucher in Altenheimen

Für Alten- und Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, heißt es in dem Beschluss weiter. Der Bund unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucher verbindlich werden.

Weitergehende Maßnahmen für Hotspots

Bund und Länder betonen erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 IfSG spätestens erwogen werden, darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen, wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.

Reisen zu unterlassen – Quarantänepflicht bei Rückkehr

Bund und Länder appellieren eindringlich an alle Bürger, in der Zeit bis 10.01.2021 von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und auch ins Ausland abzusehen. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von zehn Tagen nach Rückkehr besteht. Eine Beendigung der Quarantäne sei nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise abgenommen wurde.

Weitreichende Wirtschaftshilfen für betroffene Betriebe

Der Bund wird die von den Maßnahmen wirtschaftlich betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Der Bund verspricht verbesserte Konditionen, insbesondere einen höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das soll Liquidität sichern.

Vereinfachte Verhandlungsmöglichkeit für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse

Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern beziehungsweise Pächtern und Eigentümern vereinfacht.

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2020.

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