Fortführung der Novemberhilfen
Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich laut Ministerium voraussichtlich auf circa 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen. Antragsberechtigt seien direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe. Mit der Dezemberhilfe würden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75% des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt, so das Ministerium. Das europäische Beihilferecht erlaube eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, werde für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe seien von Brüssel genehmigt worden. Die Antragstellung werde aktuell vorbereitet.
Regierung will sich für Erhöhung der Höchstbeträge für Kleinbeihilfen einsetzen
Die Bundesregierung wolle sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden, so das Bundeswirtschaftsministerium. Für Zuschüsse von über vier Millionen Euro seien weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Überbrückungshilfe für mehr Unternehmen
Außerdem werde die Überbrückungshilfe deutlich erweitert und verlängert, so das Bundeswirtschaftsministerium weiter. Der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November beziehungsweise Dezember 2020 gelte auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40% erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe haben. Im Übrigen bleibe es bei der Zugangsschwelle von 50% Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate beziehungsweise 30% seit April 2020. Der Förderhöchstbetrag pro Monat werde bei der Überbrückungshilfe III von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro erhöht. Außerdem werde die Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen erweitert. Nunmehr sind laut Ministerium alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
"Neustarthilfe" für Soloselbstständige ohne hohe Fixkosten
Die Situation von Soloselbstständigen werde besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitiert hätten, könnten sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die "Neustarthilfe". So erhielten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss. Soloselbstständige seien künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung zum Beispiel von Steuerberatern).
Zuschüsse für hygienetechnisch erforderliche Umbauten
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten werde um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro erweitert. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden nach Angaben des Wirtschaftsministeriums bis zu 50% als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
Erweiterte Fixkostenregelung für Reisebranche
Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche werde erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros beziehungsweise vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen coronabedingter Stornierungen und Absagen blieben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen werde aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen würden berücksichtigt. Außerdem seien für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfallkosten geltend machen
Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei seien sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig, erläutert das Ministerium. Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Details hierzu seien aber derzeit noch in Arbeit, so das Ministerium abschließend.