Streit um Erstattung
Im aktuellen Fall geht es um die Erstattung der Mehrwertsteuer. Unternehmen können sich bei der Lieferung von Waren in ein anderes EU-Land oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach EU-Recht eigentlich die dort entrichtete Mehrwertsteuer erstatten lassen. Tun sie dies regelmäßig, sind sie ohnehin für Mehrwertsteuer-Zwecke erfasst. Das Verfahren der EU-Kommission bezieht sich auf Firmen, die nicht erfasst sind, weil sie nur im Einzelfall solche grenzüberschreitende Geschäfte machen.
Anträge nur wegen Unvollständigkeit abgelehnt
Nach Ansicht des EuGH hatten deutsche Behörden einige dieser Anträge wegen Unvollständigkeit abgelehnt, ohne aktiv bei den Antragstellern fehlende Belege oder Informationen einzufordern. Das habe dazu geführt, dass einige Berechtigte keine Erstattung bekommen hätten. Damit verstoße Deutschland gegen geltende EU-Steuerregeln. Die Bundesrepublik habe zwar beteuert, die entsprechende Praxis geändert zu haben, dafür aber nach Ansicht des EuGH keine ausreichenden Belege vorlegen können.