Der Deutsche Richterbund (DRB) dringt darauf, das Gesetz gegen strafbaren Hass und Hetze in sozialen Netzwerken noch in dieser Legislaturperiode zu beschließen. "Aus Sicht der Justizpraxis ist das Ziel des Gesetzes, strafbare Inhalte rasch aus dem Netz zu entfernen, nachdrücklich zu begrüßen", sagte der Bundesgeschäftsführer des DRB Sven Rebehn. Die Anbieter sozialer Netzwerke müssten ihrer schon heute bestehenden gesetzlichen Pflicht endlich nachkommen, strafbare Inhalte kurzfristig von ihren Plattformen zu entfernen. Die Justiz müsse aber besser eingebunden werden, weshalb der DRB Nachbesserungen fordert.
Saftige Bußgelder bei Verweigerung einer Auskunft
Das Gesetz müsse nachgebessert werden, um die Ermittlungsbehörden zu stärken und eine effektive Verfolgung von Straftaten auf Plattformen wie Facebook zu ermöglichen, betont Rebehn. Teilweise reagierten die Anbieter sozialer Netzwerke bei Anfragen von Polizei und Justiz gar nicht oder nur schleppend, weshalb es Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden im Inland geben müsse. Der Deutsche Richterbund fordert, die Anbieter sozialer Netzwerke zu verpflichten, innerhalb von 48 Stunden auf Auskunftsersuchen der Strafverfolger zu reagieren und eine Verweigerung von Auskünften zu begründen. Sofern die Kooperation ohne hinreichende Begründung verweigert werde, müssten scharfe Bußgelder drohen.
Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2017.
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Koreng, Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes: Neue Wege im Kampf gegen „Hate Speech“?, GRUR-Prax 2017, 203
Handel, Hate Speech – Gilt deutsches Strafrecht gegenüber ausländischen Anbietern sozialer Netzwerke?, MMR 2017, 227
Hennemann/Paal, Meinungsvielfalt im Internet, ZRP 2017, 76
Richter, Das NetzDG – Wunderwaffe gegen „Hate Speech“ und „Fake News“ oder ein neues Zensurmittel?, ZD-Aktuell 2017, 05623
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