Deutscher Bundestag beschließt Arbeit-von-morgen-Gesetz

Der Bundestag will Arbeitskräfte in herausfordernden Zeiten stärken. Dafür hat er am 23.04.2020 das Arbeit-von-morgen-Gesetz (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung) beschlossen. "Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz ist ein wichtiger Baustein dafür, dass wir nach der Corona-Krise schnell wieder den Weg zu Wachstum und Beschäftigung finden", betonte der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil (SPD). Die geplante Neuregelung muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden, damit sie in Kraft treten kann.

Vorbereitung auf die Arbeit von morgen

Das Gesetz gebe Antworten auf Herausforderungen, die der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft für die Arbeitswelt mitbringe. so das Arbeitsministerium in einer Mitteilung. Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten müssten angepasst werden, um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorzubereiten

Weiterbildung von Arbeitnehmern soll verbessert werden

Das Gesetz sehe vor, dass die mit dem Qualifizierungschancengesetz ausgebaute Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmern in besonders vom Strukturwandel betroffenen Betrieben weiter verbessert wird. Müssten größere Teile der Belegschaft qualifiziert werden, stiegen die Fördersätze um weitere 10%. Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zur beruflichen Weiterbildung würden honoriert: die Fördersätze würden dann um weitere 5% steigen. Diese Förderleistungen könnten ab 2021 vom Betrieb für seine Beschäftigten auch in einem Sammelantrag beantragt werden. Dies vereinfache die Prozesse, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Damit mehr Arbeitnehmer von den verbesserten Förderbedingungen profitieren, werde die Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen von mehr als 160 auf mehr als 120 Stunden gesenkt.

Nachholen eines Berufsabschlusses

Arbeitnehmer, die einen Berufsabschluss nachholen wollen, erhalten nach der Neuregelung einen Anspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung. Der Berufsabschluss müsse die Beschäftigungsfähigkeit steigern. Hiermit werde auch eine Vereinbarung der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Künftig könne auch eine Qualifizierung in der Transfergesellschaft unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie auch über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.

Assistierte Ausbildung und Videotelefonie in der BfA-Beratung

Eine gute Berufsausbildung sei nach wie vor die wichtigste Eintrittskarte in die Arbeitswelt. Deswegen verstetige das Gesetz die Assistierte Ausbildung und entwickele sie weiter. Mit dem Gesetz werde zudem ausbildungsbegleitende Unterstützung für Grenzgänger ermöglicht, die in einem Betrieb in Deutschland ausgebildet werden. Das Gesetz stärke und modernisiere auch den Vermittlungsprozess der Bundesagentur für Arbeit: Ab 2022 könne die Arbeitslos- und Arbeitsuchendmeldung bei den Agenturen für Arbeit auch elektronisch erfolgen. Für Beratung könne Videotelefonie genutzt werden.

Lösungen für Zeit der Corona-Krise

Die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien während der Corona-Pandemie werde sichergestellt, indem Sitzungen und Beschlussfassungen bis Ende 2020 auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden könnten. Entsprechendes gelte für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres könnten Betriebsversammlungen audio-visuell durchgeführt werden. Die Bundesregierung werde ermächtigt, in krisenhaften Situationen mit Branchen oder Regionen übergreifenden erheblichen Auswirkungen auf die Beschäftigung die Laufzeit des Kurzarbeitergeldes befristet auf bis zu 24 Monate zu verlängern, ohne dass der gesamte Arbeitsmarkt betroffen sein muss. Für Bezieher von Kurzarbeitergeld, die während des Arbeitsausfalls als Minijobber eine Nebentätigkeit in systemrelevanten Branchen aufnehmen, entfalle ab April die Anrechnung des daraus erzielte Einkommens auf das Kurzarbeitergeld vollständig. Die Regelungen würden mit zeitlichen Abständen in Kraft treten, um der durch die Corona-Krise sehr stark belasteten Bundesagentur für Arbeit den notwendigen Vorlauf für die Umsetzung zu geben.

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2020.