Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen iranischen "Todesrichter"

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat die Ermittlungen gegen den iranischen Richter Hussein-Ali Najeri wieder aufgenommen. Dies teilte am Mittwoch das Justizministerium Niedersachsen mit. Najeri soll mitverantwortlich für die unrechtmäßige Massenhinrichtung politischer Gefangener im Iran sein.

Das zunächst eingestellte Verfahren gegen Najeri sei nach einem Hinweis der Generalstaatsanwaltschaft Celle am 27.07.2023 wieder aufgenommen worden, informierte das Justizministerium in einer Sondersitzung des Rechtsausschusses im Landtag von Hannover.

Najeri soll an sogenannten Todeskomitees beteiligt gewesen sein, die im Sommer 1988 im Iran die unrechtmäßige Massenhinrichtung politischer Gefangener zu verantworten hatten. Menschenrechtsaktivisten bezeichnen Najeri als "Todesrichter".

Hinweise zu Aufenthalt in deutscher Klinik

Zur Frage, ob sich Najeri in Hannover aufhalte, wollte sich die Vertreterin des Ministeriums nur in vertraulicher Sitzung äußern. Es gebe verschiedene Hinweise darauf, dass der Geistliche und Berater der iranischen Justiz seit dem 27.06.2023 in der Privatklinik INI in Hannover behandelt werde, teilten das Mideast Freedom Forum Berlin, die Aktivistin Mina Ahadi und der Grünen-Politiker Volker Beck Ende Juli mit.

Die Leitung der Klinik wies dies als "Fake News" zurück. "Herr Najeri befand und befindet sich nicht in unserem Haus und wurde und wird von uns nicht behandelt", sagte Amir Samii der "Hannoverschen Allgemeinen Zeitung". Irans Justiz dementierte nur wenige Tage nach den ersten Berichten laut dem Portal Misan, dass sich Najeri in Deutschland aufgehalten habe.

Vor fünf Jahren war der Ex-Justizchef des Iran, Mahmud Haschemi Schahrudi, in der Privatklinik in Hannover behandelt worden. Als dies bekannt wurde und es Strafanzeigen gab, reiste der umstrittene Patient ab. Auch im aktuellen Fall war laut niedersächsischem Justizministerium am 18.07.2023 Strafanzeige gegen Najeri gestellt worden.

Auch Auslandstaten können strafrechtlich verfolgt werden

Wie die Ministeriumsvertreterin im kurzen öffentlichen Teil der von der oppositionellen CDU beantragten Rechtsausschuss-Sitzung erläuterte, könne § 6 Nr. 9 StGB in Betracht kommen. Demnach sind Taten, die aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie im Ausland begangen werden.

Redaktion beck-aktuell, 9. August 2023 (dpa).

Mehr zum Thema