Deutsche Annington unterlässt künftig gekoppelte Miet- und Energielieferungsverträge

Die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH wird Neumietern keine Mietverträge mehr vorlegen, die mit einem Liefervertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH gekoppelt sind. Dies hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am 03.09.2019 mitgeteilt. Auf eine Klage hin habe die Vermietungsgesellschaft in der Güteverhandlung vor dem Landgericht Bochum erklärt, auf die Praxis künftig verzichten zu wollen.

Energielieferungsvertrag in Mietvertrag untergeschoben

Wie die Verbraucherzentrale berichtet, hatten sich Neumieter aus Bottrop, Gelsenkirchen und Witten über Mietverträge mit der Deutschen Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH und der MIRA Grundstücksgesellschaft beschwert, die mit einem Strom-/Gasliefervertrag beim Energieversorger Vonovia Energie Service verbunden waren. Denn die Mietverträge enthielten eine zusätzliche Vereinbarung zur Energielieferung. Wollten die Mieter einen anderen Energielieferanten wählen, mussten sie die entsprechenden Zeilen im Mietvertrag streichen.

Verbraucherschützer halten Klausel für unwirksam

Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist eine Klausel im Mietvertrag, die zugleich einen Energieliefervertrag mit aktiviert, unwirksam. "Mieter müssen nicht damit rechnen, dass sie mit ihrer Unterschrift unter einen Mietvertrag auch noch einen Energieliefervertrag in Gang setzen", so Michelle Jahn, Juristin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zudem werde ihnen durch das untergeschobene Vertragsduo jede Möglichkeit zum Preisvergleich genommen.

Unternehmen wollen Geschäftspraktik künftig unterlassen

Nachdem eine Abmahnung der Unternehmen, die alle zur Vonovia-Gruppe gehören, ohne Erfolg geblieben sei, sei exemplarisch gegen die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH Klage beim Landgericht Bochum eingereicht worden, so die Verbraucherzentrale weiter. Beim Termin zur Güteverhandlung habe die Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH dann erklärt, die beanstandete Geschäftspraktik künftig zu unterlassen. Die beiden anderen Unternehmen hätten ebenfalls signalisiert, dass ein Energieliefervertrag künftig nur noch zustande komme, wenn der Neumieter diesem aktiv zustimme.

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2019.