In Detektei eingegliederte Detektive sozialversicherungspflichtig

Personen, die als Detektive von einer Detektei nach Stunden bezahlt sowie in deren Namen tätig werden und kein Unternehmerrisiko tragen, sind bei dieser Firma abhängig beschäftigt. Konsequenz ist, dass ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, so ein Beschluss des Landessozialgerichts Hessen.

Sozialversicherungsbeiträge von über 65.000 Euro nachgefordert

Bei einer Detektei, die die Überwachung von Supermärkten übernimmt, fand eine Betriebsprüfung statt. Dabei stellte die Rentenversicherung fest, dass mehrere Detektive bei dieser Firma seit Jahren abhängig beschäftigt sind, und forderte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 65.000 Euro nach. Der Inhaber der Detektei meint, die Detektive seien selbstständig tätig. Er habe die Aufträge, die er nicht selbst habe übernehmen können, lediglich an diese durchgereicht. Für die Supermärkte sei es wesentlich einfacher, wenn sie nur einen Ansprechpartner hätten.

LSG bejaht Sozialversicherungspflicht – Aufträge nicht bloß "durchgereicht"

Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Detektive seien in den Betrieb der Detektei eingegliedert und unterlägen den Weisungen des Inhabers. Sie trügen kein Unternehmerrisiko, da sie keine eigenen Betriebsmittel oder Betriebsräume hätten. Auch seien sie im Namen der Detektei aufgetreten und von dieser nach festen Stundensätzen bezahlt worden. Der Inhaber der Detektei habe die Aufträge zudem keineswegs nur an die Detektive durchgereicht. Vielmehr habe er dem Supermarkt gegenüber 15,50 Euro pro Stunde abgerechnet, den Detektiven aber nur zwischen acht und 11,50 Euro pro Stunde bezahlt.

Redaktion beck-aktuell, 13. Mai 2020.