Details der Corona-November-Hilfen stehen

Bei den Corona-Hilfen für Betriebe und Selbstständige, die von Schließungen während des Teil-Lockdowns im November betroffen sind, hat es eine Einigung auf die Details gegeben. Über diese informiert das Bundesfinanzministerium in einer Mitteilung vom 05.11.2020.

Antragsberechtigt auch indirekt betroffene Unternehmen

Laut Ministerium haben die Corona-November-Hilfen ein Finanzvolumen von voraussichtlich etwa 10 Milliarden Euro. Antragsberechtigt sind zum einen direkt von den temporären Schließungen betroffene (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, also jene, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 und den erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dabei zählen Hotels als direkt betroffene Unternehmen. Ferner sind  indirekt betroffene Unternehmen antragsberechtigt, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Regelung für verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80% des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Erstattet werden bis zu 75% des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80% des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Höhe der Zuschüsse

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Dies gilt bis zu einer Obergrenze von 1 Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Million Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige und neu gegründete Unternehmen

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Anrechnung erhaltener Leistungen

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Werden im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt, so werden diese bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100% des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Sonderregelung für Restaurants begünstigt Außerhausverzehr

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, das sind die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November letzten Jahres 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75% von 8.000 Euro), also zunächst etwas weniger als andere Branchen (75% des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25% von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Antragstellung

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020, erklärte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU).

Redaktion beck-aktuell, 6. November 2020.