Corona-Verordnung: Ausnahmen für Versammlungen mit bis zu 50 Teilnehmern möglich
Gemäß § 5 Abs. 3 der Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden ausnahmsweise genehmigt werden. Der Antragsteller wollte in Fürstenwalde eine Demonstration mit bis zu 975 Teilnehmern gegen die Corona-Maßnahmen durchführen und begehrte dafür eine Ausnahmegenehmigung nach besagter Vorschrift. Diese wurde ihm verweigert. Sein Antrag auf Eilrechtsschutz blieb vor den Fachgerichten ohne Erfolg. Der Antragsteller begehrte anschließend beim BVerfG, die Versammlungsbehörde im Weg einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu verpflichten.
BVerfG: Gesundheitsschutz überwiegt
Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei bereits wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig, da der Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht seiner prozessualen Darlegungsobliegenheit nicht genügt habe. Zudem falle auch eine Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Zwar wäre eine Verletzung der Versammlungsfreiheit gewichtig, auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen. Das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Demonstration müsse aber zurücktreten. Denn erginge eine einstweilige Anordnung und würde sich später herausstellen, dass die Genehmigung einer größeren Teilnehmerzahl zu Recht abgelehnt worden sei, weil die in § 5 Abs. 3 SARS-CoV-2-EindV vorgegebene Obergrenze von 50 Versammlungsteilnehmern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wären grundrechtlich geschützte Interessen (Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit) einer großen Anzahl Dritter von hohem Gewicht betroffen.
Nichteinhaltung der Mindestabstände zu befürchten
Bei Durchführung der Versammlung stünde nach übereinstimmender Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts zu befürchten, dass bei einer Versammlung mit nahezu 1.000 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstände unterschritten würden. Diese Einschätzung der Fachgerichte sei nicht zu beanstanden. Insbesondere greife der Hinweis des Antragstellers auf örtlich geringe Erkrankungszahlen nicht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts bestehe nach wie vor ein erhebliches Infektionsrisiko, werde dadurch nicht in Frage gestellt.