Nachträglich jährliche "Servicepauschale" von 12 und 24 EUR gefordert
Die Debeka hatte für zwei Alttarife (BS1 und BS3) Anfang 2017 nachträglich die "Servicepauschale" eingeführt. Einmal wurden 24 Euro im Jahr fällig, einmal 12 Euro. Begründet wurde das mit den anhaltend niedrigen Zinsen. In ihren aktuellen Tarifen erhebt die Debeka die Pauschale nach eigenen Angaben nicht, dort seien "die Kosten für die Kollektivsteuerung bereits in die Tarifgestaltung eingepreist".
Gebühren aus Sicht der Verbraucherzentrale unzulässig
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Sachsen, die in dem Verfahren Klägerin war, spricht viel dafür, dass solche Gebühren in der Ansparphase durch Bausparkassen generell nicht gefordert werden können. Nach ihrer Auffassung werden hier die Kosten für Tätigkeiten abgewälzt, zu denen die Unternehmen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet seien. Möglicherweise werde diese Frage in einem zukünftigen Verfahren höchstrichterlich geklärt werden.
Rechtssicherheit für Debeka-Kunden
Die Verbraucherzentrale bedauert in ihrer Mitteilung , dass der BGH die Frage nun nicht allgemeinverbindlich klären könne. Andererseits hätten die Kunden des Unternehmens nun Rechtssicherheit und könnten die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurückfordern, so Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. "Viel besser wäre es allerdings, wenn das Unternehmen sie aktiv und freiwillig zurückzahlt", ergänzt Hummel.
Debeka akzeptiert LG-Urteil
Ein Debeka-Sprecher teilte am Freitag mit: "Wir akzeptieren das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Koblenz und werden die Servicepauschale nicht mehr geltend machen." Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Wegfalls seien "spürbar, aber tragbar". Zur Frage, wie viele Bausparer davon betroffen sind, machte er keine Angaben.