Gesetzentwurf und Verschärfungsforderung der SPD
Wie der DAV erläutert, hat das Bundeskabinett am 01.08.2018 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Mitwirkungspflicht von international Schutzberechtigten im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren regelt, inklusive entsprechender Sanktionen bei Verstößen. Die SPD-Fraktion fordere darüber hinaus, die Sanktionsmöglichkeiten dahingehend zu verschärfen, dass ein Unterlassen der Mitwirkung zur gesetzlichen Vermutung führt, dass der Asylantrag als zurückgenommen und der Schutzstatus als erloschen gilt.
DAV: SPD-Forderung verstößt klar gegen EU-Recht
Diese Forderungen verstoßen laut DAV gegen EU-Recht. Die Voraussetzungen für Rücknahme und Widerruf des Flüchtlingsschutzes seien in zwei EU-Richtlinien abschließend geregelt. Die Vorschriften seien unmittelbar anwendbar, sodass sich der Einzelne auf sie berufen könne. Sie bildeten den Rahmen, in dem sich gesetzliche Regelungen der EU-Mitgliedstaaten zu bewegen hätten. Ein "Verstoß gegen Mitwirkungspflichten" sei nach den EU-Richtlinien kein möglicher Erlöschensgrund für den Schutzstatus. Erweiterungen des abschließenden Katalogs durch nationale Regelungen verstießen gegen vorrangiges Unionsrecht und dürften daher nicht angewandt werden.
Unzulässige Beweislastumkehr auch bereits durch geplante Sanktionen
Nach geltendem Recht könne der zugesprochene Schutzstatus aberkannt werden, wenn die Person beispielsweise nicht mehr schutzberechtigt ist (oder es nie war). Dies müssten die Mitgliedstaaten – ungeachtet bereits geltender Mitwirkungspflichten – nachweisen. Eine Beweislastumkehr, wie sie die SPD-Fraktion fordere, verstoße gegen diese Grundsätze. Und bereits durch eine Einführung scheinbar harmloser Sanktionen bei unterlassenen Mitwirkungspflichten, wie vom Kabinett gefordert, würde eine solche Beweislastumkehr mittelbar geschaffen.