BGH: Inkassodienstleister darf für Mieter Ansprüche aus "Mietpreisbremse" einklagen
Nach dem Grundsatzurteil des BGH darf der registrierte Inkassodienstleister "Lexfox" weiter für Mieter Ansprüche aus der "Mietpreisbremse" einklagen (Az.: VIII ZR 285/18). Das höchste deutsche Zivilgericht hat damit eine grundsätzliche Entscheidung dazu getroffen, welche Tätigkeiten einem Unternehmen aufgrund einer Registrierung als Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt sind. "Lexfox" betreibt das Legal-Tech-Portal "www.wenigermiete.de".
DAV: Urteil bringt Beratungshilfesystem in Schieflage
Nach Ansicht des Anwaltvereins wurde mit dem Urteil nicht erwogen, dass es gerade im Interesse der Verbraucher liegt, kompetenten, unabhängigen und verschwiegenen Rechtsrat durch die Anwaltschaft zu erhalten. Nicht bedacht habe der BGH zudem, dass die Anwaltschaft besonderen Berufspflichten unterworfen sei. Sie leiste mit der Verpflichtung zur Übernahme von Beratungshilfemandaten ein Sonderopfer für die Allgemeinheit. Das Beratungshilfesystem gerate durch die Entscheidung des BGH in eine Schieflage, warnt der DAV. Entweder müssten auch Legal-Tech-Anbieter verpflichtet werden, Beratungshilfe zu leisten. Andernfalls könne der Anwaltschaft dieses Sonderopfer nicht länger zugemutet werden, heißt es in der Stellungnahme weiter.
Keine Öffnung des Rechtsdienstleistungsgesetzes notwendig
Zur Debatte um eine Regulierung von Legal Tech weist der DAV darauf hin, dass mit dem Urteil klar werde, dass eine Öffnung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht erforderlich sei. Für den außergerichtlichen Forderungseinzug öffne der BGH nämlich den Markt für Legal-Tech-Anbieter in Form des Inkassodienstleisters. Mit der Einziehung der Forderung dürften diese auch Rechtsberatung erbringen, so der Anwaltverein abschließend.