Schutzzweck bereits durch §§ 185 ff. StGB erfüllt
Gehe man davon aus, dass ihr Schutzzweck in der Wahrung des Interesses der Bundesrepublik an einem Mindestbestand funktionierender Beziehungen zu ausländischen Staaten besteht, so werde dieses Anliegen bereits und in einem ausreichenden Maße durch die Sanktionsbewehrung der §§ 185 ff. StGB sichergestellt, heißt es in der Stellungnahme des DAV vom Januar 2017. Ein darüber hinaus gehender und im Strafrahmen gegenüber den allgemeinen Beleidigungstatbeständen übersetzter Strafrechtschutz für ausländische Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder erscheine daher "nicht mehr zeitgemäß“.
DAV fordert Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung
Es dürfe freilich kritisch hinterfragt werden, so der DAV, ob die Bundesregierung auch dann zu dieser kriminalpolitisch naheliegenden Einsicht gekommen wäre, hätte sie sich nicht durch die öffentliche Debatte in der sogenannten Böhmermann-Affäre gezwungen gesehen, mit der für eine Strafverfolgung erforderlichen Ermächtigungserklärung nach § 104a StGB zu dem Vorgang in irgendeiner Form Stellung zu beziehen. Der Gesetzesentwurf erkläre jedenfalls nicht, warum eine überflüssige Strafrechtsnorm noch über die geltende Legislaturperiode hinaus für das gesamte Kalenderjahr 2017 in Kraft bleiben soll. Der möglicherweise ursprünglich verfolgte Zweck, nicht den Eindruck zu erwecken, man wolle in das laufende Strafverfahren in der Sache Böhmermann gesetzgeberisch eingreifen, sei mit der Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Mainz im Oktober 2017 überholt. Zudem wäre ein entsprechendes Hinauszögern der Gesetzesgeltung nach Ansicht des Anwaltvereins wegen der zu erwartenden Dauer eines Gerichtsverfahrens über mehrere Instanzen auch bei einem Inkrafttreten zum 01.01.2018 ohnehin fragwürdig gewesen. Dann hätte nämlich § 2 Abs. 3 StGB zum Vorteil des Beschuldigten gegolten. Es sei jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum gegenwärtig für vergleichbare Fälle anfänglich noch eine Strafverfolgung nach § 103 StGB statthaft sein darf. Das Gesetz sollte daher am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.