Angehörige eines "Best-Friends"-Staats können in Deutschland grundsätzlich jede Art von Beschäftigung ausüben - unabhängig von der Qualifikation. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) schlägt vor, die Ukraine in die Liste aufzunehmen. Der "Spurwechsel" in eine Aufenthaltserlaubnis wäre dann nicht mehr an eine qualifizierte Beschäftigung oder einen anerkannten beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss gebunden.
Die Aufnahme der Ukraine in § 26 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung ist für Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Migrationsrecht, nicht nur ein Gebot der Solidarität, sondern auch "ein dringend benötigter Schritt zur Stabilisierung unseres Arbeitsmarkts". Es sei eine pragmatische Regelung, die sowohl Arbeitgebern als auch den Betroffenen Planungssicherheit und Perspektiven biete.
Über 1,2 Millionen ukrainische Kriegsflüchtlinge leben derzeit in Deutschland. Das gehe aus dem Ausländerzentralregister hervor. Der DAV befürchtet, dass ab 2026 massenhaft Rückkehrentscheidungen getroffen werden. Das belaste nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Verwaltung. "Viele Ukrainerinnen und Ukrainer haben sich in den letzten Jahren mit großem Engagement in den deutschen Arbeitsmarkt integriert. Ein plötzlicher Ausschluss dieser Menschen wäre nicht nur menschlich hart, sondern auch wirtschaftlich kurzsichtig", mahnt Seidler.