DAV sieht noch Verbesserungsbedarf beim Mietrechtsanpassungsgesetz

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum geplanten Mietrechtsanpassungsgesetz Stellung genommen. Er hält die darin enthaltene vorvertragliche Angabe der über der Mietpreisbremse liegenden Vormiete für geeignet, das Informationsbedürfnis des Mieters zu befriedigen und mögliche spätere Auseinandersetzungen nach Vertragsschluss über die Miethöhe zu vermeiden. Kritisch äußerte der DAV sich aber zu der Tatsache, dass diese Informationspflicht des Vermieters nicht für alle Ausnahmetatbestände gilt.

Angabe der Miethöhe und der Vormiethöhe

Fraglich sei, wie geregelt werden kann, dass der Mieter die Information über die Höhe der Vormiete vor Vertragsschluss zuverlässig erhält und insbesondere auch wahrnimmt. Gehe aus der Vertragsurkunde an gleicher Stelle die Miethöhe und die Vormiethöhe hervor, wäre der Mieter umfassend und an deutlicher und wichtiger Stelle informiert, betonte der DAV. Folgender Satz 2 könne zu diesem Zweck in § 556g Absatz 1a BGB-E eingefügt werden: "In der Mietvertragsurkunde ist – gleich neben der geschuldeten Miete – die Höhe der Vormiete anzugeben und seit wann diese Vormiete geschuldet ist. Existiert keine Mietvertragsurkunde, ist die Auskunft vor Vertragsschluss dem Mieter nachweisbar in Textform zu erteilen." In den seltenen Fällen, in denen es keine Vertragsurkunde gibt, müsse der Mieter durch die erforderliche gesonderte Information in Textform auf die Vormiethöhe hingewiesen werden. Ein Schriftformerfordernis für den Mietvertrag oder für die Auskunft werde dadurch aber nicht geschaffen, betonte der DAV.

Rechtliche Konsequenzen nur bis zur Nachholung der Auskunft

Die laut Gesetzentwurf vorgesehene rechtliche Konsequenz, dass der Vermieter sich ohne die erteilte Auskunft nicht auf eine höhere Vormiete berufen kann, könnte dadurch abgemildert werden, dass ergänzend geregelt wird: "Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich bis zur Nachholung der Auskunft nicht auf eine nach § 556e Absatz 1 zulässige Miete berufen." Das Vertragsverhältnis könne für den Vermieter infolge fehlender ordentlicher Kündigungsmöglichkeit langjährig sein. Versäume es der Vermieter lediglich aus Unkenntnis über die (neue) Gesetzeslage über den Ausnahmetatbestand aufzuklären, könnte er so die Sanktion der geringeren Miete wenigstens für die Zukunft vermeiden, erläuterte der DAV.

DAV fordert Informationspflicht über Vorliegen eines Ausnahmetatbestands

Der DAV fragt in seiner Stellungnahme an, weshalb die Informationspflicht des Vermieters nicht auf alle Ausnahmetatbestände erstreckt wird. Da das Gesetz neben der höheren Vormiete zwei weitere Ausnahmetatbestände vorsieht, nämlich bei Neuvermietung nach Modernisierung und bei Erstnutzung/-vermietung nach dem 01.10.2014, sei nicht ersichtlich, weshalb der Vermieter nicht auch in diesen Fällen vor Abschluss des Mietvertrages Auskunft darüber erteilen muss, dass er einen der Ausnahmetatbestände für die vereinbarte Miethöhe in Anspruch nimmt.

Kritik an Neuregelung zur Modernisierung

Bei der Neuregelung zur Modernisierung, insbesondere zum Schutz vor einer Herausmodernisierung, falle auf, dass die bis dato schon gegebene Unübersichtlichkeit von Modernisierung und modernisierungsbedingter Mieterhöhung nach den §§ 555a ff. BGB und den §§ 559 ff. BGB durch die neu eingeführten c- und d-Paragraphen verstärkt wird. Das Ziel, ein Herausmodernisieren zu verhindern, scheine mit der hierfür nach § 559d BGB-E erforderlichen entsprechenden Absicht des Vermieters und der gesetzlichen Vermutung, wann eine solche besteht, in der Praxis schwer darstellbar.

DAV fordert einheitliche Regelung der Kriterien für Mietspiegel

Um das Instrumentarium der Mietpreisbremse überhaupt sinnvoll einsetzen zu können, bedürfe es ungeachtet dessen einer bundesweit einheitlichen gesetzlichen Regelung, nach welchen Kriterien Mietspiegel zu erstellen sind. Der DAV verwies dazu auf seine Stellungnahmen Nr. 63/2014 (zum RegE MietNovG) und Nr. 24/2014 (zum RefE MietNovG).

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2018.

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