DAV sieht noch Nach­bes­se­rungs­be­darf bei Ge­setz­ent­wurf zu Ent­gelt­trans­pa­renz

Der Deut­sche An­walt­ver­ein (DAV) be­grü­ßt grund­sätz­lich den Ent­wurf eines Ge­set­zes zur För­de­rung der Ent­gelt­trans­pa­renz zwi­schen Frau­en und Män­nern (Ent­gelt­trans­pa­renz­ge­setz). Dies geht aus einer im März 2017 ver­öf­fent­lich­ten Stel­lung­nah­me des Aus­schus­ses Ar­beits­recht her­vor. Mo­niert wer­den im Zu­sam­men­hang mit der ge­plan­ten Neu­re­ge­lun­gen al­ler­dings ei­ni­ge Un­klar­hei­ten und Wi­der­sprü­che. Diese müss­ten im wei­te­ren Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­sei­tigt wer­den, for­dert der DAV.

An­wäl­te ver­wei­sen auf er­heb­li­chen Auf­wand für Un­ter­neh­men

Der neue Ent­wurf des EntgTran­spG sei ins­ge­samt bes­ser les­bar und be­tei­li­ge Be­triebs­rä­te und Ta­rif­ver­trags­par­tei­en bei der Schaf­fung von Ent­gelt­trans­pa­renz, so das Fazit des DAV. Dies sei grund­sätz­lich zu be­grü­ßen. Die vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen ent­hiel­ten aber noch eine Reihe von Un­klar­hei­ten, die zu be­sei­ti­gen seien. Dar­über hin­aus sei zu be­rück­sich­ti­gen, dass die Um­set­zung des EntgTran­spG mit er­heb­li­chem Auf­wand und mit auch durch den Ge­setz­ge­ber nicht zu be­sei­ti­gen­den Un­klar­hei­ten für die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men ver­bun­den sei. Die damit ein­her­ge­hen­de Be­las­tung sei nur dann ge­recht­fer­tigt, wenn tat­säch­lich eine nicht hin­nehm­ba­re Be­nach­tei­li­gung von Ar­beit­neh­mern wegen des Ge­schlechts hier­zu zwin­ge. Dies sei eine po­li­ti­sche Ab­wä­gung, be­ton­te der DAV.

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2017.

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