DAV sieht Nachbesserungsbedarf bei geplanter EU-Reparaturrichtlinie

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in einer Stellungnahme zum Kommissionsentwurf für eine EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren das damit verfolgte Ziel, einen nachhaltigen Verbrauch zu fördern. Kritik übt er aber unter anderem an dem geplanten "Europäischen Formular für Reparaturinformationen", das er für wenig nützlich und eher kontraproduktiv hält.

DAV: "Europäisches Formular für Reparaturinformationen" kontraproduktiv

Der DAV beschränkt sich in seiner Stellungnahme auf "einige grundlegende Anmerkungen", da sich das EU-Gesetzgebungsverfahren noch in einem frühen Stadium befinde. Die geplante Verpflichtung für Reparaturbetriebe, mit einem "Europäischen Formular für Reparaturinformationen" standardisierte Basisinformationen bereitzustellen (Art. 4 RL-E), um den Verbrauchern eine Bewertung und einen Vergleich von Reparaturdienstleistungen zu ermöglichen, hält der DAV für wenig nützlich und eher kontraproduktiv. Die Kosten der Reparatur würden dadurch erhöht, ohne dass dem ein signifikanter Vorteil gegenüberstehe. Reparaturangebote könnten auch ohne ein solches Formular verglichen werden, es gebe etwa zahlreiche Vergleichsportale. Ferner könnte der erforderliche bürokratische Aufwand gerade für kleinere Reparaturbetriebe eine Hürde oder auch Marktzugangsschwelle sein, gibt der DAV zu bedenken. Insbesondere die Angabe eines Höchstpreises in dem Formular erscheint ihm problematisch. Es sei unklar, was für Rechtsfolgen eine Überschreitung des genannten Höchstpreises habe. Es sei zu erwarten, dass jedenfalls Adressaten, die nicht zur Reparatur verpflichtet seien, in unklaren Situationen Reparaturen eher ablehnen, wenn eine Verpflichtung zur Nennung eines Höchstpreises besteht.

Reparaturvorrang bei gesetzlicher Gewährleistung deutlicher regeln

Kritik übt der DAV auch an der Regelung zum Verhältnis von Reparatur und Ersatzlieferung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung (Art. 12 RL-E). Der Regelung sei nicht deutlich zu entnehmen, dass das Wahlrecht des Verbrauchers eingeschränkt werden soll. Lediglich aus Erwägung 28 der Richtlinie ergebe sich, dass der Verbraucher nur dann vom Verkäufer einen Ersatz verlangen könne, wenn dieser günstiger sei als eine Reparatur. Der DAV fordert hier eine deutlichere Formulierung der Einschränkung, die er mit Blick auf das Nachhaltigkeitsziel begrüßt. Er merkt zudem an, dass der in Art. 12 RL-E vorgesehene Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung insbesondere bei billigen Massenwaren das Ziel der Richtlinie verfehlen könnte. Schließlich moniert der DAV die Regelung zur Durchsetzung der Richtlinie in Art. 8 RL-E als zu vage und allgemein gehalten, gerade vor dem Hintergrund des vollharmonisierenden Charakters der geplanten Richtlinie.

Redaktion beck-aktuell, 9. Mai 2023.

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