DAV sieht Aufnahme von Rechtsanwälten aus Kenia in Länderliste nach § 206 BRAO kritisch

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat noch Zweifel daran, dass ein "Advocate" in Kenia vom Staat unabhängig ist. Nach einer im September 2017 veröffentlichten Stellungnahme des Ausschusses Berufsrecht zur Aufnahme von Rechtsanwälten (Advocate) aus Kenia in die Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO fehle es an entsprechenden Belegen. Auch gebe es keine Information, welchen staatlichen Schutz es in Kenia für das Anwaltsgeheimnis gebe.

Regelung betreffend Interessenkonflikt und Verschwiegenheit nur im Entwurf

Die vorliegenden Ausführungen der Deutschen Botschaft in Nairobi/Kenia vom 26.04.2017 sind aus Sicht des DAV nicht ausreichend, um eine abschließende Einschätzung zu treffen. Ausbildung und Zulassung der kenianischen Anwaltschaft seien im Legal Education Act der deutschen Regelung vergleichbar normiert. Der "Code of Ethics and Conduct for Advocates" liege derzeit nur im Entwurf, Stand September 2015, vor. Ob der Entwurf inzwischen verabschiedet wurde beziehungsweise ob es eine ältere Regelung betreffend Interessenkonflikt und Verschwiegenheit gibt, sei dem DAV nicht bekannt.

Unterlagen unvollständig

Vermisst werde bei den zur Begutachtung vorgelegten Unterlagen ein Beleg, dass ein Advocate in Kenia vom Staat unabhängig ist und eine Information, welchen staatlichen Schutz es für das Anwaltsgeheimnis gibt (betreffend Zeugnisverweigerung, Durchsuchung und Beschlagnahme). Dazu heißt es nach Mitteilung des DAV in dem Bericht der Botschaft unter III. Bewertung, die Juristen seien "staatlich unabhängig" und die anwaltliche Schweigepflicht als auch die Mandatsvermeidung in Fällen von Interessenkonflikt "finden in den kenianischen Gesetzen feste Verankerung". Das ergebe sich jedoch nicht aus den beigefügten Unterlagen.

Vergleichbarkeit in den Details nicht erforderlich

Der DAV hat den Eindruck, dass die Abfrage bei der Botschaft sich auf die Ausbildung und Zulassung beschränke und die Aspekte der berufsrechtlichen Stellung in der Ausübung des Berufs nicht eingeschlossen habe. Dass auch diese Aspekte für § 206 BRAO relevant sind, habe der DAV schon vor Jahren im Konsens mit dem Ministerium festgestellt. Dabei gehe es nicht um Vergleichbarkeit in den Details, sondern darum, dass der ausländische Staat die Unabhängigkeit und die Vertraulichkeit des Anwalts grundsätzlich anerkenne.

DAV fordert Nachbesserungen

Vor einer Aufnahme Kenias in die Länderliste nach § 206 BRAO sollten daher bei den Feststellungen in puncto "anwaltliche Unabhängigkeit" und "Verschwiegenheit/Schutz des Mandatsgeheimnisses" Nachbesserungen erfolgen in Richtung einer zumindest ansatzweise vergleichbaren rechtlichen Ausgestaltung der anwaltlichen Unabhängigkeit, wie es bei den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten der Fall ist, fordert der DAV.

Redaktion beck-aktuell, 1. September 2017.

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