DAV: Anwaltstätigkeit darf nicht durch Regelungen des Infektionsschutzes beschränkt werden
Der Deutsche Anwaltverein verlangt in seinem Papier, dass bei allen Regelungen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes gewährleistet sein muss, dass die Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht eingeschränkt werden darf. Insbesondere sei zu gewährleisten, dass alle Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, sich jederzeit an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu wenden. Deshalb sei das Infektionsschutzgesetz um eine entsprechende Regelung zu ergänzen. Der Zugang zum Anwalt, zur Anwältin bei einer epidemischen Lage sei von nationaler Tragweite. Das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt durch einen oder mehrere selbst gewählte Bevollmächtigte vertreten zu lassen, sei Bestandteil des rechtsstaatlichen fairen Verfahrens, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Anspruch auf anwaltliche Vertretung gilt für alle Verfahren
Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens sei nicht auf die Vertretung in Strafverfahren beschränkt, so der DAV weiter, sondern bestehe in allen Verfahren, etwa in verwaltungsrechtlichen Verfahren. Der freie Zugang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung sei Ausdruck des seit einem Jahrhundert anerkannten Grundsatzes der "freien Advokatur". Gerade in Zeiten, in denen der Staat - aus guten Gründen - in nie gekannter Weise die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger beschränkt, komme der freien und von staatlicher Reglementierung unabhängigen Anwaltschaft schon aus Gründen der Waffengleichheit maßgebliche Bedeutung zu. Es gehöre deshalb sogar zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, sich Einwirkungen staatlicher Macht entgegen zu stellen, die seine Unabhängigkeit gefährden.