Entwurf
Der Gesetzentwurf, der insbesondere der Umsetzung der PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919 dient, sieht in § 141 Abs. 1 StPO-E vor, dass einem Beschuldigten, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO-E vorliegt, auf Antrag spätestens vor einer Vernehmung ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Stellt der Beschuldigte keinen Antrag, ist ein Pflichtverteidiger nach § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO-E von Amts wegen beizuordnen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, im Vorverfahren erforderlich ist.
Schutz vor unzulässigem Druck erforderlich
Der DAV hält es für höchst problematisch, dass der Pflichtverteidiger nicht automatisch zur Verfügung gestellt werde. Pflichtverteidigung sei nach geltendem Recht unabhängig vom Wunsch des Beschuldigten wie auch von seinem Einkommen. Dieser Automatismus schütze Beschuldigte vor unzulässigem Druck der Ermittler, auf eine Verteidigung zu verzichten. Dieser Schutz würde nach den Regelungen des neuen Entwurfs verloren gehen, moniert der DAV.
Strafverteidigung garantiert rechtsstaatliches Verfahren
Die vom Deutschen Richterbund (DRB) am Entwurf geäußerte Kritik, dass "Ermittlungsverfahren von Staatsanwaltschaften und Polizei schwerer zu führen" seien, erschließt sich dem DAV nicht. Warum die Beiziehung eines Pflichtverteidigers das Ermittlungsverfahren erschweren soll, sei schlicht nicht nachvollziehbar. Die Anwaltschaft und in Ermittlungsverfahren die Strafverteidigung garantiere das rechtsstaatliche Verfahren. Das werde offenbar verkannt.