Abtretungsausschluss für Geldforderungen in AGB nicht zwingend
Der DAV hält die in dem Entwurf vorgesehene Regelung, nach der der Abtretungsausschluss für Geldforderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ansprüche gegen den Verwender generell unwirksam sein und gemäß der für andere Ansprüche eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Vertragsparteien stattfinden soll, für nicht zwingend erforderlich. Denn die Rechtsprechung sei auch bisher – soweit ersichtlich – mit den Fallgestaltungen sachgerecht und abgewogen umgegangen.
Kürzere Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen nicht unbedingt verbraucherfreundlich
Nicht zwingend verbraucherfreundlich sei die geplante Verkürzung der erlaubten Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, meint der DAV. Denn dies könne tendenziell in einigen Bereichen zu Preiserhöhungen führen. Die Regelung, wonach sich die stillschweigende Verlängerung eines Vertragsverhältnisses zukünftig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr auf maximal ein Jahr erstrecken dürfen soll, hält der DAV für veranlasst. Die Verlängerung um maximal drei Monate erscheint ihm aber sehr "kleinteilig". Sie berge die Gefahr in sich, das Verbraucherschutzrecht mit zersplitterten Detailregelungen und letztlich unübersichtlich zu gestalten.
Schutz vor Vertragsschlüssen am Telefon schlecht umgesetzt
Das Bestreben, den Verbraucher vor unüberlegten telefonischen Vertragsabschlüssen zu schützen, begrüßt der Anwaltverein. Kritik übt er jedoch an der Umsetzung. Von der für telefonisch im Fernabsatz abgeschlossene Gas- und Stromlieferverträge vorgeschlagenen Bestätigungslösung rät er ab. Es sei zu befürchten, dass wegen des Nebeneinanders der neu eingeführten Bestätigungen und dem weiterhin geltenden Widerrufsrecht zusätzliche Verunsicherungen und Zweifelsfragen entstehen. Die Beschränkung der Bestätigungslösung auf Energielieferverträge relativiere diese Nachteile nicht. Denn das gesetzgeberische Ziel könnte bei dieser Beschränkung viel klarer und einfacher durch die Einführung eines schlichten Textformerfordernisses erreicht werden. Zudem seien auch noch andere Branchen (etwa die Telekommunikation) vom Phänomen der "untergeschobenen Verträge" betroffen, insbesondere im Zusammenhang mit telefonisch angebahnten Tarif- und Lieferantenwechseln.
Kurzfristige Kündbarkeit könnte die Lösung sein
Der DAV regt daher an, an Stelle der geplanten Bestätigungslösung für Energielieferverträge über eine allgemeinere und einfachere Lösung nachzudenken. Entsprechend § 550 BGB könnte etwa bestimmt werden, dass Dauerschuldverhältnisse für den Verbraucher jederzeit kurzfristig kündbar sind, wenn seine Vertragserklärung über eine längere Laufzeit (etwa: mindestens ein Jahr) nicht in Schrift- oder Textform vorliegt. Eine Alternative wäre die Einführung einer materiellen Beweislastregel im Rahmen von § 312a Abs. 1 BGB.
Änderung des § 476 BGB zielführend
Die aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (DAR 2018, 254) notwendige Änderung des § 476 BGB sei hingegen zielführend und richtig, so der DAV. Nach dem Urteil des EuGH sei eine Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren auch bei gebrauchten Sachen mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unvereinbar. Daher sei § 476 Abs. 2 BGB unionsrechtswidrig. In diesem Zusammenhang schlägt der DAV allerdings ergänzend im Sinn einer europäischen Harmonisierung die Einführung folgender Rügepflicht für Verbraucher entsprechend Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44 vor: "Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so haftet der Verkäufer für einen Mangel nur, wenn der Käufer den Verkäufer binnen zwei Monaten, nachdem sich der Mangel gezeigt hat, über diesen unterrichtet hat oder der Mangel binnen eines Jahres nach Gefahrübergang in einer die Verjährung hemmenden Weise geltend gemacht worden ist." Damit sei die Versäumung der Rügefrist für Mängel unschädlich, wenn der Verbraucher innerhalb der bisher geltenden Verjährungsfrist eine die Verjährung hemmende Maßnahme trifft.