Aus 3 mach 5: DAV will längeren Nachweiszeitraum für Fachanwaltstitel

Der DAV will eine Reform im Rahmen der Fachanwaltschaft: Es geht um die Verlängerung des Nachweiszeitraums für die praktische Fallbearbeitung.

Neben theoretischen Kenntnissen und entsprechenden Prüfungsleistungen erfordert der Erwerb eines Fachanwaltstitels die Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines Regelzeitraums von drei Jahren.

Die aktuelle Frist ist nach Auffassung des DAV nicht mehr zeitgemäß: Eine Verlängerung sei nicht nur aufgrund veränderter Lebens- und Berufsrealitäten geboten, auch die ungleiche Verteilung von Sorgearbeit zwischen den Geschlechtern sei ein bedeutsamer Faktor. Anlässlich der anstehenden Satzungsversammlung will man nun eine Neuerung angehen.

Reform für mehr Gleichberechtigung

Teilzeitmodelle oder familiär bedingte Auszeiten seien mittlerweile bei allen Geschlechtern akzeptiert, heißt es in einer Mitteilung des DAV zum Vorhaben. Dennoch bleibe der überwiegende Teil der unsichtbaren und unbezahlten Arbeit an Frauen hängen. Daher finde ihre Erwerbstätigkeit häufiger in Teilzeit statt. Obwohl Rechtsanwältinnen häufiger in kleinen und mittleren Kanzleien tätig seien, in denen Fachanwaltstitel besonders häufig vorkämen, seien sie bei den Fachanwaltschaften weiterhin unterrepräsentiert. Die bestehenden Härtefallregelungen reichten daher nicht aus.

Hinzu kommt ein genereller Rückgang der Fälle bei zugleich steigendem Aufwand pro Mandat, wird Thomas Gasteyer, Vorsitzender des DAV-Ausschusses Berufsrecht, in der Mitteilung zitiert.

Qualität des Fachanwaltstitels soll bleiben

Die Verlängerung von drei auf fünf Jahre sei sinnvoll und sachgerecht. Ein Qualitätsverlust ist nach Überzeugung des DAV nicht zu befürchten. Die Gesamtzahl der Fälle bleibe schließlich gleich und das Wissen aus den Fällen sei auch nach fünf Jahren noch ausreichend präsent.

Außerdem sei nicht davon auszugehen, dass der Maximalzeitraum von allen ausgenutzt werde. Die Anwälte und Anwältinnen hätten ein wirtschaftliches Interesse daran, schnellstmöglich die Fachanwaltschaft zu erwerben, so Gasteyer.

Die Härtefallklausel (§ 5 Abs. 3 FAO), die eine Verlängerung in besonderen Fällen ermöglicht, soll dennoch bestehen bleiben. Allerdings würde mit der Verlängerung des Nachweiszeitraums die besondere Prüfung von Härtefällen in vielen Fällen für die Kammer ausbleiben.

Redaktion beck-aktuell, kw, 22. Mai 2025.

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