DAV: Lobbyregister nur mit Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt grundsätzlich das Bestreben der Politik, Lobbytätigkeiten mithilfe eines Lobbyregisters für die Öffentlichkeit transparent zu machen. Das Lobbyregister steht am 11.09.2020 auf der Agenda im Plenum des Bundestags. Nach Ansicht des DAV muss dabei aber die anwaltliche Verschwiegenheit geschützt werden.

Mitwirkung an politischen Entscheidungsprozessen muss nachvollziehbar sein

Die Einbeziehung unterschiedlicher Interessen und Perspektiven bei der Gesetzgebung sei wichtig, so der DAV weiter. Diejenigen, die die geplante Regelung am Ende betrifft, müssten die Möglichkeit haben, den Entscheidern ihre Bedenken und Verbesserungsvorschläge mitzuteilen. Es entspeche aber ebenso dem Wesen einer Demokratie, dass Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, wer wie an politischen Entscheidungsprozessen mitwirkt. Die Einrichtung eines Lobbyregisters sei ein Weg. "Wir sehen einer eigenen Eintragung als Interessenvertretung der Anwaltschaft auch gelassen entgegen", betonte der DAV.

Klare Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit und Lobbytätigkeit gefordert

Auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien im Bereich der "Interessenvertretung" tätig. Im Kontext eines Lobbyregisters müsse die anwaltliche Tätigkeit hiervon aber strikt getrennt werden. Die Pflicht der Anwaltschaft zur Verschwiegenheit müsse respektiert werden. Schon das Bestehen eines Mandats falle unter die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Daher müsse es eine klare Abgrenzung zwischen anwaltlicher Tätigkeit (mit Verschwiegenheitspflicht) und Lobbytätigkeit durch beauftragte Kanzleien geben. Die Herausforderung werde darin bestehen, Kriterien für diese Abgrenzung zu entwickeln.

Interinstitutionelle Vereinbarung über EU-Transparenz-Register als Maßstab

Sinnvolle Kriterien fänden sich etwa in der Interinstitutionellen Vereinbarung über das EU-Transparenz-Register, heißt es in der Mitteilung des DAV. Darin seien Kontakte mit öffentlichen Stellen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung genannt (Punkt III. 10.), die nicht unter das Register fallen. Dazu gehörten etwa Aufklärungen zur allgemeinen Rechtslage, Beratungen zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze oder Analysen zur Auswirkung von Gesetzesänderungen auf den Tätigkeitsbereich der Mandantschaft. Eine deutsche Regelung sollte diese europäischen Mindeststandards zur Abgrenzung von uneingeschränkt dem Berufsgeheimnis unterliegender Anwaltstätigkeit einerseits und anwaltlicher Mitwirkung an "Maßnahmen zur Änderung des bestehenden Rechtsrahmens" andererseits wahren.

Redaktion beck-aktuell, 11. September 2020.