Eigentümerrechte durch virtuelle WEG-Versammlung nicht gewährleistet
Aufgrund der WEG-Novelle gibt es seit dem 01.12.2020 bereits die Möglichkeit der hybriden Wohnungseigentümerversammlung, wenn die Gemeinschaft dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Dann können auswärtige Wohnungseigentümer, die nicht anreisen möchten, an der Hybrid-Versammlung virtuell teilnehmen. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht nun die Einführung einer rein virtuellen Wohnungseigentümerversammlung vor. Dies lehnt der DAV ab. Er hat Bedenken im Hinblick auf die Eigentümerrechte, die sich auch nicht durch den mit einer reinen Online-Versammlung verbundenen ersparten Reise- und Kostenaufwand sowie dem geringeren zeitlichen Anspruch kompensieren ließen. Viele Verwalter und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer stießen bereits jetzt im Rahmen von Präsenzveranstaltungen an ihre Grenzen, wenn es um die Einhaltung von Formalien gehe. Die Wahrnehmung des Stimmrechtes durch den einzelnen Eigentümer, vor allem auch die Wahrnehmung des Rederechtes im Vorfeld der Abstimmung, seien unverzichtbare Rechte und Ausdruck des in Art. 14 GG verankerten Schutzes des Eigentums.
Balkonkraftwerke wegen minimaler Einsparungen nicht gerechtfertigt
Auch die Möglichkeit für Wohnungseigentümer und Mieter, zukünftig Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) anbringen zu können, lehnt der DAV ab. Die Einsparungen, die mit solchen Anlagen gewonnen werden könnten, seien so minimal – im Regelfall lasse sich mit einer solchen Anlage gerade einmal ein Kühlschrank betreiben –, dass ein Eingriff in die Bausubstanz zur Umgestaltung des Gebäudes kaum zu rechtfertigen sei. Anstelle die Steckersolargeräte als weitere privilegierte Maßnahme einzuführen, macht der DAV einen alternativen Vorschlag in Bezug auf Photovoltaik-Anlagen. Danach sollten Wohnungseigentümergemeinschaften mit einfacher Mehrheit die Anbringung solcher Anlagen beschließen können und alle Eigentümer die Kosten tragen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG erfüllt seien.