DAV warnt vor Kompletterfassung des bürgerlichen Daseins
Mit der Identifikationsnummer können theoretisch Gesundheitsdaten, Steuerdaten und Informationen zu möglichen Vorstrafen zusammengeführt werden. Das Registermodernisierungsgesetz erlaube eine solche Kompletterfassung zwar nicht, verbiete sie aber auch nicht ausdrücklich. Ein allgemeines Personenkennzeichen gefährde damit nicht nur das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Es könne letztlich auch verfassungswidrig sein.
BVerfG hat bereits zweimal Bedenken an zu umfassender Katalogisierung geäußert
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits zwei Mal – mit dem Mikrozensusbeschluss und dem Volkszählungsurteil – deutlich gemacht, dass der Staat seine Bürger nicht zwangsweise in ihrer ganzen Persönlichkeit registrieren und katalogisieren darf. Sobald Persönlichkeitsprofile erstellt werden können, dürfte es auch nur eine Frage der Zeit sein, bis die Sicherheitsbehörden darauf zugreifen. Dass ein Personenkennzeichen für die Behörden praktisch ist, rechtfertige all diese Gefahren nicht. Um doppelte Arbeit für die Behörden zu vermeiden, gebe es mildere Mittel – etwa das in Österreich genutzte System kryptographisch sicherer, auf einzelne Lebensbereiche beschränkter bereichsspezifischer Kennzeichen oder andere moderne Identitätsmanagementsysteme.
Notwendigkeit für Personenkennzeichen nicht dargelegt
Warum es trotzdem ein Personenkennzeichen geben soll, hat der Gesetzgeber nach Auffassung des DAV nicht überzeugend erklärt. Es wirke, als schiebe er Praktikabilitätserwägungen vor, um heimlich den Weg hin zum “gläsernen Bürger“ einzuschlagen. Bürgerinnen und Bürger seien aber keine Fahrzeuge. Sie sollten nicht mit einem zentralen Kennzeichen erfasst werden.