DAV begrüßt unionsweit einheitliche Regelung
Der DAV ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Unternehmen angesichts der großen internationalen Verflechtung ihrer Volkswirtschaften und der umfangreichen Einbindung in globale Beschaffungs- und Absatzmärkte in einer Verantwortung stehen, auch in den internationalen Wertschöpfungsketten auf die Wahrung international anerkannter Menschenrechte und Umweltschutzprinzipien zu achten. Er begrüßt den Vorschlag, die zu diesem Zweck notwendigen Sorgfaltspflichten für alle EU-Mitgliedsstaaten auf der Grundlage einer europäischen Richtlinie einheitlich zu regeln, um so unterschiedliche Regelungen in den Mitgliedstaaten und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten und unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen im Binnenmarkt zu vermeiden.
Kritik an Haftungsbestimmungen
Der Richtlinienvorschlag begegne allerdings gravierenden rechtsstaatlichen Bedenken mit Blick auf die Unbestimmtheit und Fülle weitreichender bußgeld-, sanktions- und schadensersatzbewehrter Bestimmungen, die auf einen umfangreichen Katalog internationaler Erklärungen und Abkommen verweisen. Es sei richtig diese Prinzipien zu wahren und durchzusetzen. Jedoch obliege die Konkretisierung dem Gesetzgeber, an den die völkerrechtlichen Konventionen grundsätzlich gerichtet seien. Diese Konkretisierung könne nicht den Unternehmen aufgebürdet oder den mit der Durchsetzung der Richtlinienvorgaben befassten Stellen überlassen werden.
DAV fordert Ausnahme für Anwälte
Unbedingt erforderlich ist aus Sicht des DAV eine Ausnahme der anwaltlichen Tätigkeit von dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Der vorliegende Richtlinienvorschlag erfasse Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowohl mittelbar als auch unmittelbar. Demnach müssten Unternehmen eine “Due Diligence“ bei den von ihnen mandatierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchführen und umgekehrt müssten Anwaltskanzleien gegebenenfalls ihre Mandatsbeziehungen beenden, wenn der Mandant gegen bestimmte Verhaltensgrundsätze verstößt. Selbst eine Haftung der Anwaltssozietät für Verstöße des Mandanten stünde im Raum. Dies wäre völlig unvereinbar mit dem in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechtecharta garantierten Anspruch auf anwaltlichen Rechtsbeistand und dem durch Art. 8 EMRK geschützten Gebot der anwaltlichen Verschwiegenheit. Ähnlich wie in der Hinweisgeberrichtlinie müsse daher zwingend eine Ausnahmeregelung in den Richtlinienvorschlag aufgenommen werden.