DAV kritisiert geplante Verschärfung des bayerischen Polizeigesetzes

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich kritisch zu einem Gesetzentwurf geäußert, der das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) erneut verschärfen soll. Die Bedenken betreffen laut DAV die "überstürzte und potenziell uferlose" Regelung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung sowie den in den Augen des DAV unzureichenden Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.

Streitpunkt: Umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Großveranstaltungen

Die Regierungsfraktionen hätten den Gesetzentwurf in letzter Minute um eine Regelung zur sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfung ergänzt, teilt der DAV mit. Diese habe bereits den Innenausschuss ohne Sachverständigenanhörung passiert. Nach dieser Vorschrift sei es möglich, alle auf einer Großveranstaltung tätigen Personen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Die Norm sehe keinerlei Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen oder bestimmte Datensätze vor. Diese mehrfache Unbestimmtheit sei rechtsstaatlich höchst bedenklich, warnt DAV-Präsidentin Edith Kindermann. "Jedes haupt- oder ehrenamtliche Engagement im Rahmen einer Großveranstaltung steht damit unter Generalverdacht".

Beschränkung auf bestimmte Berufsgruppen und Datenbestände gefordert

Um Rechtssicherheit und Transparenz zu gewährleisten, braucht es hier nach Ansicht des Anwaltvereins dringend eine Beschränkung auf Berufsgruppen mit besonderen Sicherheitsrisiken sowie auf bestimmte Datenbestände. So löse es etwa das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz.

DAV verlangt Schutz des Mandatsgeheimnisses ohne "Wenn und Aber"

Bedauerlich ist laut DAV auch, dass der absolute Schutz des Mandatsgeheimnisses bei der Novelle keinen Einzug ins PAG gefunden habe. "Hier wurde eine Chance vertan, das unzureichende Schutzniveau zu verbessern", betonte Kindermann. Auch im Gefahrenabwehrrecht gebiete sich ein Schutz des Anwaltsgeheimnisses "ohne Wenn und Aber". Das anwaltliche Berufsgeheimnis sei kein Privileg der Anwaltschaft, sondern diene dem Schutz der Mandantschaft. Die aktuelle Regelung im PAG schütze das Mandatsgeheimnis nur für einzelne konkret aufgeführte Maßnahmen, so Kindermann. Dagegen ist laut DAV die Durchsuchung von Personen, Wohnungen, Geschäftsräumen und sogar Datenträgern nicht von der Regelung zum Berufsgeheimnisschutz erfasst. Der Anwaltverein fordert seit Langem eine Generalklausel in allen Landespolizeigesetzen nach dem Vorbild des § 62 des BKA-Gesetzes.

Bedenken an bayerische Politik kommuniziert

Mit diesen Kritikpunkten hat sich der DAV bereits an die bayerische Politik gewandt. Der Rechtsausschuss im Bayerischen Landtag wird sich am morgigen Donnerstag mit der Novelle des PAG beschäftigen. In der darauffolgenden Woche könnte der Landtag den Entwurf bereits beschließen.

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2021.