Fall betrifft Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden
Sami A. war mutmaßlich ein Ex-Leibwächter des getöteten Al-Kaida-Chefs Osama bin Laden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am 12.07.2018 entschieden, dass Sami A. weiterhin nicht abgeschoben werden dürfe, weil nicht auszuschließen sei, dass ihm in Tunesien Folter drohe. Jedoch übermittelte es den Beschluss erst am nächsten Morgen, als das Flugzeug mit Sami A. schon in der Luft war - weil es nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung rechnete.
DAV-Präsident: BAMF hätte keine unumkehrbaren Fakten schaffen dürfen
Das Flüchtlingsamt habe gewusst, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar bevorstehe, und hätte deshalb vor dieser Entscheidung keine unumkehrbaren Fakten zu Lasten von Sami A. schaffen dürfen, betonte Schellenberg.“ Das BAMF ist wie jede andere Behörde verpflichtet, das Gericht umfassend und vollständig zu unterrichten. Hiergegen hat das BAMF ganz offensichtlich verstoßen“, fügte der Rechtsanwalt hinzu.
Schweres Organisationsverschulden letztlich nicht auszuschließen
BAMF-Präsident Hans-Eckard Sommer müsse mitteilen, wann und in welcher Form sein Haus über den bevorstehenden Abschiebeflug am Morgen des 13.07.2018 informiert wurde und weshalb diese Informationen nicht sofort dem Gericht mitgeteilt wurden, forderte Schellenberg. Sollte das BAMF vom Flug selbst überrascht worden sein, obwohl sowohl das Bundesinnenministerium als vorgesetzte Behörde als auch die Bundespolizei bereits Tage zuvor Kenntnis von diesem Flugtermin hatten, stelle sich die Frage, ob ein schweres Organisationsverschulden vorliege.