DAV gegen Niederlassung von Rechtsanwälten aus der Dominikanischen Republik

Der Deutsche Anwaltverein spricht sich gegen die Aufnahme der Dominikanischen Republik in die Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO aus, der die Niederlassung ausländischer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Deutschland regelt. Denn der DAV ist der Ansicht, dass die anwaltliche Ausbildung in der Dominikanischen Republik derjenigen in der Bundesrepublik nicht entspricht und nicht gleichkommt.

Examensinhalt von Universität zu Universität verschieden

Zwar sei Voraussetzung für den Beruf des Rechtsanwaltes auch in der Dominikanischen Republik ein vier bis fünfjähriges Studium an einer Hochschule. Das Studium ende jedoch nicht mit einem Staatsexamen. Vielmehr werde der Examensinhalt von derjenigen Universität vorgegeben, an der das Examen durchgeführt werde und sei mithin von Universität zu Universität verschieden. Im Rahmen des Examens sei jeder Kandidat verpflichtet, eine Abschlussarbeit anzufertigen, wobei das Thema individuell vom jeweiligen Kandidaten gewählt werde.

Keinerlei praktische Ausbildung

Während des Studiums gebe es keine begleitenden Praktika und vor der Zulassung zum Rechtsanwalt keinerlei praktische Ausbildung. Im Vergleich zur Bundesrepublik ähnele die Ausbildung eher derjenigen zum Diplom-Juristen (mag.jur), die in der Bundesrepublik aber gerade nicht zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwaltes ausreichend sei.

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2022.