Einflussnahme in Einzelfällen schließt Unabhängigkeit nicht generell aus
Die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 Satz 2 BRAO für eine Aufnahme, die eine Niederlassung kosovarischer Advokaten in Deutschland ermöglichen würde, seien erfüllt. Ausbildung, Befugnisse sowie berufsrechtliche Grundsätze entsprächen den Anforderungen, denen der Beruf des Rechtsanwalts in Deutschland unterliege. Bislang hatte der DAV angenommen, dass im Kosovo die Unabhängigkeit des Anwalts nicht gewährleistet sei. Den nunmehr vorgelegten Unterlagen sei jedoch zu entnehmen, dass es nur Berichte zu einzelnen Fällen unzulässiger Einflussnahme auf Anwälte etwa durch Gerichte gibt. Das bereite zwar Sorge, einzelne Fälle gäben jedoch nicht Anlass, generell die Unabhängigkeit zu verneinen.
Keine Hinweise auf missbräuchliche Anwendung bedenklicher Suspendierungsregelung
Laut DAV ist allerdings bedenklich, dass die Zulassung des Anwalts bereits dann suspendiert sei, wenn gegen ihn ein Strafverfahren, dass ihn für die Ausübung des Anwaltsberufs unwürdig mache, oder ein Disziplinarverfahren wegen eines schweren Verstoßes gegen die anwaltlichen Pflichten oder gegen das Ansehen des Anwaltsberufs eingeleitet werde. Das gebe den Organen, die Straf- und Disziplinardelikte verfolgten, die Möglichkeit, Anwälte unter Druck zu setzen, nur indem das Verfahren eingeleitet werde. Damit werde ein gravierender Eingriff in die anwaltliche Unabhängigkeit möglich. Allerdings seien keine Fälle bekannt, dass die Vorschrift genutzt worden sei, um Druck auf Anwälte auszuüben.