DAV fordert Schutz des Mandatsgeheimnisses im Lobbyregister

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert bei Einführung des Lobbyregisters eine klare Unterscheidung zwischen Lobbytätigkeit und anwaltlicher Vertretung. Ziel müsse insbesondere sein, das Mandatsgeheimnis durch eindeutige Regeln zu schützen. Mit seiner Stellungnahme vom 30.09.2020 bezog der Verband im Gesetzgebungsverfahren Position.

Entwurf des Lobbyregistergesetzes

Lange war im politischen Berlin über ein Lobbyregister diskutiert worden. Dann kam der Fall Philip Amthor. Auch wenn die Verflechtungen des jungen CDU-Politikers mit der amerikanischen Firma Augustus Intelligence letztlich für ihn keine rechtlichen Folgen hatten, erhöhten sie den Druck auf die Regierungsparteien. Diese Affäre und die Entwicklungen im Wirecard-Fall veranlassten die Koalitionsfraktionen Anfang September 2020 dazu, sich auf einen Gesetzentwurf für ein Lobbyregistergesetz (BT-Drs. 19/22179) zu verständigen. Ziel des Lobbyregisters ist es, die Transparenz politischer Entscheidungsprozesse für die Öffentlichkeit zu erhöhen und nachvollziehbar zu machen, wer daran mitwirkt.
Kernelement des Entwurfs bildet die Einführung einer Registrierungspflicht für Interessenvertreter, die unter anderem eine Angabe des Namens, der Anschrift sowie der Tätigkeit selbst vorsieht. Der Gesetzentwurf will zudem Verstöße gegen die Pflichtangaben mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro ahnden.

DAV: Lobbyregister ja, aber nur mit Schutz des Mandatsgeheimnisses

Der DAV betont in seiner Stellungnahme seine grundsätzliche Zustimmung zur Einführung eines Lobbyregisters. Zwingend seien aus Sicht des Anwaltvereins aber Korrekturen, um einen verbesserten Schutz des Mandatsgeheimnisses zu erreichen. Eine Gleichsetzung der anwaltlichen Tätigkeit mit der Lobbytätigkeit sei gerade nicht geboten, da schon mit dem Entstehen eines Mandatsverhältnisses der Rechtsanwalt der Verschwiegenheit unterliege – dann sei der Mandant "Herr des Geheimnisses". Eine umfassende Registrierungspflicht von Anwälten liefe daher Gefahr, mit dem Mandatsgeheimnis in Konflikt zu geraten. Eine klare Abgrenzung, wann die Schwelle zur Meinungsmache überschritten werde, erlaube der Entwurf nicht. Die Interessensvertreter weisen in diesem Zusammenhang auf begriffliche Unschärfen in Entwurf und Begründung hin: Der Begriff der "anwaltlichen Tätigkeit" in § 3 BRAO werde mit dem der "Rechtsdienstleistung" aus § 2 RDG vermengt – beide seien aber nicht deckungsgleich. Daraus zieht der Verband den Schluss: "Der im Entwurf vorgeschlagene Gesetzeswortlaut und die dazu entworfene Gesetzesbegründung passen also nicht zusammen."

Ausnahme von Registrierungspflicht für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten

Der DAV schlägt deshalb vor, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Ausnahmen von der Registrierungspflicht für bestimmte Bereiche vorzusehen. Gerade bei der Beratung von Gesetzesvorhaben, an denen Anwälte beteiligt seien, müssten die Verschwiegenheit und das Mandatsgeheimnis gewahrt werden.  Zu erreichen sei dies über eine Änderung des geplanten § 1 Abs. 3 Nr. 7 Lobbyregistergesetz. Eine Ausnahme von der Registrierungspflicht solle es für die anwaltliche Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geben, ferner für die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und schließlich für die Erörterung von Rechtsfragen in Beiträgen für die Allgemeinheit. Für die kommende zweite und dritte Lesung des Lobbyregistergesetzes im Bundestag bleibt indes abzuwarten, ob die Änderungsvorschläge aus den Reihen der Anwaltschaft bei den Parlamentariern Gehör finden werden.

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2020.