DAV fordert: Keine Rechtsdienstleistungen durch Öffentlichkeitsarbeit des DPMA

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert in einer Stellungnahme die geplante Aufgabenzuweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), die Öf­fent­lich­keit und ins­be­son­de­re klei­ne und mitt­le­re Un­ter­neh­men über Rechte am geis­ti­gen Ei­gen­tum und deren Durchsetzung zu informieren. Er fordert eine Klarstellung, dass das DPMA keine Rechtsdienstleistungen erbringen darf.

DAV fordert Klarstellung

Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für ein Gesetz "über die Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts und zur Änderung des Patentkostengesetzes" weist dem DPMA in § 26a PatG-E die Aufgabe zu, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen, über Rechte am geistigen Eigentum und deren Schranken sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung dieser Rechte zu informieren. Der DAV befürchtet hier einen Übergriff auf die rechtsberatenden Berufe. Zwar heiße es in der Gesetzesbegründung, dass eine Rechtsberatung, insbesondere Einzelfälle betreffend, nicht durch das DPMA erfolgen soll. Der beabsichtigte Investitionsaufwand mit 30 Planstellen und einem Volumen von 3,5 Millionen Euro sowie andere Passagen der Gesetzesbegründung lassen den DAV allerdings zweifeln. So heiße es auch, die Informationen sollen den Umfang und Schranken, aber auch Möglichkeiten für Nutzung und Durchsetzung der Rechte betreffen und schließlich auch die Information darüber umfassen, wie eine Schutzrechtsstrategie in die Unternehmenspolitik eingebaut werden könne. Eine scharfe Grenzziehung zwischen Information und Rechtsberatung werde dabei kaum möglich sein, gibt der Verband zu Bedenken. Der DAV fordert daher eine Ergänzung der geplanten Regelung, die klarstelle, dass das DPMA keine Rechtsdienstleistungen erbringen darf.

Rasche Klagezustellung zum Regelfall machen

Die außerdem vorgeschlagene Ergänzung des § 5 Abs. 1 PatKostG begrüßt der DAV zur Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens. Er fordert aber statt der "kann"-Regelung, die rasche Zustellung der Klage als Regelfall auszugestalten. Es gebe keinen Grund, von der Zustellung abzusehen, sofern nicht Zweifel an der Angemessenheit des Streitwertes mit Blick auf ein paralleles Verletzungsverfahren bestünden. Er macht dazu auch einen Formulierungsvorschlag. Hinsichtlich der Anpassung der Jahresgebühren lasse sich derzeit nicht abschätzen, ob die Gebührenerhöhung für Anmelder und Patentinhaber eine prohibitive Wirkung entfaltet. Der DAV fordert aber sicherzustellen, dass die höheren Gebühreneinnahmen überwiegend tatsächlich für mehr Prüferstellen verwendet werden, um das Ziel der Verkürzung der Prüfungsdauer und der Steigerung der Attraktivität des Systems für deutsche Patentanmeldungen auch wirklich zu erreichen.

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2021.