DAV fordert Klarstellung zu Mandatsgeheimnis in Lieferkettengesetz

Der Bundestag hat am 11.06.2021 das Lieferkettengesetz verabschiedet. Der Deutsche Anwaltverein hat in einer Stellungnahme vom 14.06.2021 den Regierungsentwurf in weiten Teilen als zu unbestimmt kritisiert. So fehle mit Blick auf das Mandatsgeheimnis in der Lieferkette eine Klarstellung für die Anwaltschaft. Weder Rechtsanwälte noch andere Berufsgeheimnisträger würden im Gesetz oder der Begründung erwähnt, moniert DAV-Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge.

Ruge: Besondere Stellung der Anwaltschaft nicht beachtet

Die besonderen Anforderungen, die sich aus der Stellung der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege ergeben, würden nicht beachtet, so Ruge in ihrem Statement. Hier hätte es dringend einer Klarstellung bedurft, dass Anwaltskanzleien vom Lieferkettengesetz nicht erfasst seien, weder als Unternehmen noch mittelbar als Zulieferer. "Zur Erfüllung der anwaltlichen Aufgabe im Rechtsstaat ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zum Mandanten zwingende Voraussetzung“, so Ruge. Mandanten müssten sich darauf verlassen können, dass Informationen im Rahmen dieses Vertrauensverhältnisses nicht nach außen dringen. Angesichts umfangreicher Kontrollmechanismen und Offenlegungspflichten entlang der Lieferkette brauche es aber eine Ausnahme für die Anwaltschaft – zumindest soweit der Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit, die Beratung von Mandanten und ihre Vertretung in Rechtsangelegenheiten betroffen sei, so die DAV-Geschäftsführerin.

Redaktion beck-aktuell, 15. Juni 2021.