DAV fordert: Inkrafttreten der Neuregelungen zum Sanierungsgewinn ist eindeutig zu regeln

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält an seiner Kritik am Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 fest, nachdem die Bundesregierung diesen am 10.08.2018 inhaltlich unverändert, aber unter einer neuen Bezeichnung als "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BR-Drs. 372/18) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hat. Er regt an, den Gesetzentwurf dahingehend zu ergänzen, dass das Inkrafttreten der Neuregelungen zum Sanierungsgewinn in § 3a EStG und § 7b GewStG eindeutig geregelt wird.

Inkrafttreten der Neuregelung von Beschluss der Kommission abhängig

Im "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung“ vom 27.06.2017 seien die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn neu geregelt worden, erläutert der DAV den Hintergrund. Betroffen seien alle Sanierungsfälle, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem 08.02.2017 erlassen wurden. Nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes könne diese Regelung rückwirkend erst dann in Kraft treten, wenn die EU-Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass die Neuregelung keine staatliche Beihilfe im Sinn des Art. 107 Abs. 1 AEUV oder eine mit dem Binnenmarkt vereinbarte Beihilfe darstellt. Der Tag des Beschlusses der europäischen Kommission sowie der Tag des In-Kraft-Tretens sollten danach vom Bundesfinanzministerium gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden. Zwischenzeitlich liege ein Schreiben der Kommission vor, in dem mitgeteilt wird, dass keine EU-rechtlichen Bedenken bestehen. Da es sich nicht um einen formellen Beschluss handelt, seien die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassung nicht gegeben. Die Neuregelung könne damit noch nicht in Kraft treten.

Rechtsunsicherheit macht verlässliche Sanierungsberatung unmöglich

Der DAV sieht die Notwendigkeit zur Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass die Neuregelung unabhängig von einem Beschluss der europäischen Kommission rückwirkend in Kraft tritt. Die Neuregelung sei bei aller berechtigten Kritik an der inhaltlichen Ausgestaltung unbedingt erforderlich. Die nun schon seit längerem bestehende Unsicherheit sei für eine verlässliche Sanierungsberatung untragbar. Sie müsse möglichst rasch und klar beendet werden.

Neuregelung sollte auch für vor 08.02.2017 vollzogene Sanierungsfälle gelten

In diesem Zusammenhang fordert der DAV darüber hinaus, dass die Neuregelung auch für solche Sanierungsfälle gilt, die vor dem 08.02.2017 vollzogen wurden. Hintergrund ist der Streit zwischen dem Bundesfinanzministerium (vgl. BMF-Schreiben vom 29.03.2018, BeckVerw 355255) und dem BFH (vgl. zuletzt DStR 2018, 1283) über die Rechtslage vor dem 08.02.2017. Während die Finanzverwaltung der Meinung sei, dass der Sanierungserlass von 27.03.2003 (BMF-Schreiben vom 27.03.2003, BeckVerw 037779) bis dahin anzuwenden ist, lehne der BFH eine solche Sichtweise ab. Es bestehe damit keine gesicherte Rechtsgrundlage für Sanierungsfälle, die bis zum 08.02.2017 vollzogen wurden. Die Rechtsanwender sowohl auf Seiten betroffener Unternehmen und Insolvenzverwalter als auch der Finanzverwaltung harrten einer notwendigen Rechtssicherheit. Der rein akademische Streit zwischen BMF und BFH müsse beendet werden, drängt der DAV. Denn betroffen sei in der Praxis eine Vielzahl von Sanierungsfällen mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen in- und außerhalb von Insolvenzverfahren. Im berechtigten Vertrauen auf den Sanierungserlass seien Sanierungspläne vereinbart und vollzogen worden. Der Gesetzgeber müsse auch hier Klarheit schaffen.

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2018.

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