Verweis auf Nemo-tenetur-Grundsatz
Wie eine entsprechende "Corona-App" technisch en detail funktionieren würde, sei noch nicht klar, erläutert der DAV. Nach bisherigen Informationen lasse sich der folgende Ablauf skizzieren: Ein Nutzer melde sich an und bekomme eine anonyme ID zugewiesen. Über Bluetooth werde der nahe Kontakt zu anderen IDs (also anderen freiwilligen Nutzern der App) gespeichert. Positiv Getestete könnten nun Meldung via App erstatten, und die gesammelten IDs würden informiert. Dabei sei davon auszugehen, dass mit der "Krankmeldung" auch IP-Adressen übermittelt würden – und damit eine Rückverfolgung auf bestimmte Personen möglich ist. Damit seien auch Rückschlüsse möglich, ob Personen gegen Kontaktverbote verstoßen haben, zumindest könne dadurch ein Anfangsverdacht begründet werden. Im Hinblick auf den Nemo-tenetur-Grundsatz sei das eine problematische Ausgangslage.
Löschungsregelung inklusive einer maximalen Speicherdauer gefordert
Rechtsanwalt Eren Basar, Mitglied des DAV-Ausschusses Gefahrenabwehrrecht, warnt: "Die durch die Nutzung der App entstandenen Daten müssen einem Verwendungs- und Verwertungsverbot durch Ermittlungsbehörden unterliegen. Das gilt vor allem für die IP-Adressen zu Zwecken der Strafverfolgung." Zudem müsse klar geregelt sein, wie lange die Daten im System bleiben: Es bedürfe einer Löschungsregelung inklusive einer maximalen Speicherdauer, so Basar. Nach Ablauf der zweiwöchigen Inkubationszeit (zuzüglich eines Sicherheitszuschlags) bestehe keine Notwendigkeit für eine weitere Speicherung.
Bürger sollten nicht von App-Nutzung abgeschreckt werden
Beides sei nicht nur ein rechtsstaatliches Gebot, sondern auch deswegen wichtig, um die Bürger positiv von der Nutzung einer App zu überzeugen. Andernfalls – nämlich wenn die übermittelten Daten auch gegen die Nutzer verwertet werden könnten – sei zu befürchten, dass die Bürger von einer Nutzung Abstand nehmen würden. Dies würde das Ziel der App konterkarieren.