Störungsnachweis zum Beispiel für Wiedereinsetzungsgesuch relevant
"Erst im April waren mehrere Bundesländer und die Bundesgerichte von einem EGVP-Ausfall betroffen", sagte Rechtsanwalt Martin Schafhausen, Vizepräsident des DAV. Ob die während des Ausfalls versendeten Daten ihre Empfänger erreicht hatten, war im Nachhinein nicht mehr festzustellen. "Betroffenen Anwältinnen und Anwälten muss es ermöglicht werden, später den Nachweis über das Vorliegen einer solchen Störung zu führen." Es sei leider nicht davon auszugehen, dass die bloße anwaltliche Versicherung oder die eigene Störungshistorie einem Gericht als Nachweis genügen. Ein solcher sei aber notwendig, wenn beispielsweise ein Wiedereinsetzungsgesuch begründet oder eine Glaubhaftmachung nach § 130d ZPO erbracht werden soll.
Keine Manipulationen durch Anwaltschaft zu befürchten
"Die Argumentation, eine solche Störungshistorie würde Räume für Manipulationen durch die Anwaltschaft eröffnen, ist völlig abwegig", so Rechtsanwalt Schafhausen weiter. Solches Denken sei Zeugnis komplett unbegründeter Vorbehalte gegen einen ganzen Berufsstand. "Die Anwaltschaft ist eine elementare Stütze unseres Rechtsstaats. Dieses Misstrauen ihr gegenüber entbehrt jeder Grundlage und ist schlicht unangebracht." Seine Forderung bekräftigte der DAV in einem Schreiben an die Landesminister der Justiz, die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz, die Arbeitsgruppe IT-Standards in der Justiz und den E-Justice-Rat.