DAV fordert bundesweites Impfangebot für Anwaltschaft
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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) besteht auf einem bundesweiten Impfangebot für alle Rechtsanwälte entsprechend ihrer Einstufung in die Gruppe 3 (erhöhte Priorität) nach der Wertung der CoronaImpfV des Bundes. Überlegungen einzelner Bundesländer, nicht allen Rechtsanwälten ein Impfangebot zu machen, tritt der DAV entgegen. Rechtsanwälte leisteten einen wichtigen Beitrag zur Rechtspflege und seien erste Anlaufstellen für Bürger bei Rechtsfragen.

Anwaltschaft gehört als Teil der Rechtspflege zu Gruppe 3

In mehreren Bundesländern könnten sich Menschen aus der Impfgruppe 3 bereits impfen lassen, in anderen Ländern stehe dies bevor, so der DAV. Nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundes gelte die "erhöhte Priorität" (Gruppe 3) unter anderem für Personen, die "in besonders relevanter Position in der Justiz und Rechtspflege tätig sind". Hierzu zähle auch die Anwaltschaft als Teil der Rechtspflege. Dennoch gebe es Überlegungen, nicht allen Rechtsanwälten ein Impfangebot zu machen – im Gegensatz etwa zu Richtern, der Staatsanwaltschaft und den Geschäftsstellenmitarbeitern, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen.

DAV lehnt Unterscheidung nach Ansteckungsrisiko im Einzelfall ab

Der DAV verurteilt diesen Wertungswiderspruch und fordert, dass die Anwaltschaft in allen Bundesländern gemäß ihrer erhöhten Priorität geimpft werden kann. "Die Anwaltschaft ist ein elementarer Teil des Rechtsstaats und regelmäßig der erste Kontakt für Rechtssuchende", betont Rechtsanwältin Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des DAV. Zwar möge nicht jede einzelne Person aus dem Kreis der Anwaltschaft gleichermaßen dem Risiko einer Ansteckung ausgesetzt sein. Ein solches individuelles Risikogefälle gebe es aber auch für andere Personen der Gruppe 3. Danach dürfe man also nicht unterscheiden.

Verweis auf Augenmaß und reflektierte Selbsteinschätzung der Anwälte

"Wir benötigen diesen Schutz vor allem für die Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer speziellen Tätigkeit vielen Kontakten ausgesetzt sind, vor allem im Strafrecht, aber auch bei Kindschaftssachen oder im Betreuungsrecht", stellt Ruge klar. In den Diskussionen der vergangenen Wochen sei deutlich zu sehen gewesen, dass die Rechtsanwälte "durchaus in der Lage sind, ihr eigenes Risiko anhand ihrer konkreten Tätigkeit einzuschätzen." Hier müsse auf Augenmaß und eine reflektierte Selbsteinschätzung vertraut werden, anstatt willkürliche Ausschlüsse zu produzieren.

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2021.