DAV begrüßt geplante Verschiebung des zertifizierten WEG-Verwalters

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt in einer Stellungnahme die vom Bundesjustizministerium geplante Verschiebung des zertifizierten Verwalters um ein Jahr auf Dezember 2023, um Probleme bei der Zertifizierung wegen zeitlicher Engpässe zu verhindern. Er vermisst in dem Entwurf aber eine Verlängerung der übergangsweisen Fiktion als zertifizierter Verwalter in § 48 Abs. 4 S. 2 WEG.

Regelung zum zertifizierten Verwalter durch WEG-Reform 2020 eingeführt

Im Rahmen der WEG-Reform 2020 wurde § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eingeführt, der Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters gibt. Nach § 26a WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG ist § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ab Dezember 2022 anwendbar. Das Bundesjustizministerium plant nun eine Verlängerung der Frist um ein Jahr.

DAV begrüßt Verlängerung zur Vermeidung zeitlicher Engpässe

Der DAV begrüßt dies. Die Verlängerung der Frist beseitige ein in der Praxis nunmehr auftretendes Problem, weil die Verwalter auf Grund der zeitlichen Engpässe überwiegend nicht in der Lage gewesen wären, die Zertifizierung zu erlangen, wenn dies abhängig von den Anerkennungsmöglichkeiten notwendig sein sollte. Dass die Industrie- und Handelskammern ihr Angebot nicht früher hätten aufstellen können, sei im Wesentlichen auf eine langsame Arbeit des Verordnungsgebers zurückzuführen, weil die entsprechenden Regelungen erst sehr spät nach dem Inkrafttreten des WEMoG konzipiert und erlassen worden seien. Insoweit sei nunmehr die Anpassung des Zeitrahmens sachgerecht, um unnötige Schwierigkeiten zu verhindern.

Verlängerung auch der übergangsweisen Fiktion erforderlich

Der DAV macht außerdem vorsorglich darauf aufmerksam, dass der Regelungsvorschlag keine Verlängerung für die am 01.06.2024 ablaufende Frist in § 48 Abs. 4 S. 2 WEG vorsehe, obwohl diese gegenüber der Planung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 01.12.2020 faktisch aus denselben Gründen um ein Jahr verkürzt sei.

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2022.