DAV begrüßt Eckpunkte des Justizministeriums zur Berufsrechts-Reform

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat die vom Bundesjustizministerium vorgelegten Eckpunkte für eine große Reform des anwaltlichen Berufsrechts begrüßt. In den Eckpunkten sei eine Vielzahl der Vorschlägen des DAV für ein modernes anwaltliches Berufsrecht enthalten. So sollen der Anwaltschaft fast alle Rechtsformen der Zusammenarbeit in Deutschland und der Europäischen Union offenstehen.

DAV-Präsidentin begrüßt große BRAO-Reform

“Die Anwaltschaft benötigt ein Berufsrecht, bei dem es im Wesentlichen ihr überlassen wird, mit wem und wie sie ihren Beruf ausübt“, so Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Das bedeute zum einen die Möglichkeit, mit anderen Berufen zusammenarbeiten zu können. Zum anderen müsse Kanzleien offenstehen, in verschiedenen Rechtsformen zu agieren. “Wir brauchen die große BRAO-Reform für ein modernes anwaltliches Berufsrecht", so Kindermann weiter.

Klare Kooperationsgrenze zu mit Anwaltsberuf unvereinbaren Berufen

Der DAV fordert seit langem, dass der Kreis der sozietätsfähigen Berufe erweitert wird. Wenn Anwältinnen und Anwälte mit allen Berufen zusammenarbeiten dürften, werde ihr Rechtsrat besser – und billiger. Das solle nun erleichtert werden. Das Ministerium ziehe aber zu Recht die Grenze bei den Berufen, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sind (wie Immobilienmakler).

BRAO-Reform mit Neuregelung anwaltlicher Berufsausübungsgesellschaft

Ein wesentlicher Punkt der BRAO-Reform ist die Neuregelung der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft. Wie vom DAV gefordert, sollen der Anwaltschaft alle Rechtsformen in Deutschland und der Europäischen Union offen stehen. Lediglich, ob die GmbH & Co. KG für Anwältinnen und Anwälte möglich sein wird, bleibt vorerst offen.

Reine Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien soll es nicht geben

Beim Thema Fremdbesitz ist das Ministerium zurückhaltend. Reine Kapitalbeteiligungen an Anwaltskanzleien soll es nicht geben. Allerdings soll für den Bereich Legal Tech eine Ausnahme des Fremdbesitzverbots in der BRAO geprüft werden. Der DAV sieht hierfür keine Notwendigkeit.

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2019.

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