DAV befürwortet Abschaffung des Güterrechtsregisters

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) befürwortet in einer Stellungnahme grundsätzlich die geplante Abschaffung des Güterrechtsregisters, weil dieses weitgehend bedeutungslos sei. Allerdings hätte er sich gewünscht, zumindest die Eintragungen des Registers in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmen, da sie noch in Erbfällen relevant sein können, insbesondere für die Zeit vor Schaffung des Zentralen Testamentsregisters.

Güterrechtsregister kaum relevant

Der DAV steht der Abschaffung des Güterrechtsregisters grundsätzlich positiv gegenüber. Das Register sei verstaubt und habe wenig Relevanz. Dies rühre unter anderem daher, dass Eintragungen in das Register nicht verpflichtend seien und es nur negative Publizität genieße. Vor allem auch die zunehmende Mobilität der Menschen habe das Güterrechtsregister – wegen der Vorschrift des § 1559 BGB – entwertet. Das Register sei auch nicht modernisiert worden und werde noch manuell geführt.

Bedeutsam aber noch für Abwicklung von Erbfällen

Allerdings könne das Register noch für die Bestimmung von Erbquoten bedeutsam sein, insbesondere wenn es um die Zeit vor der Eintragungsverpflichtung für erbfolgerelevante Urkunden in das Zentrale Testamentsregister geht. Daher hätte der DAV es für wünschenswert gehalten, das Güterrechtsregister entweder in ein Unterregister zum Zentralen Testamentsregister zu überführen oder zumindest die Eintragungen des Güterrechtsregisters in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmen. Mit der geplanten Abschaffung werde die Abwicklung von Erbfällen teilweise erschwert, teilweise womöglich auch unrichtig, wenn güterstandrelevante und damit erbfolgerelevante Urkunden mit dem Wegfall des Registers nicht mehr ohne weiteres aufgefunden werden können.

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2022.