Nach der Stellungnahme, die von den Ausschüssen Berufsrecht und Informationsrecht sowie dem Forum für Wirtschaftskanzleien im DAV vorbereitet wurde, hält KI insbesondere in ihrer Ausprägung als generative KI (GKI) zunehmend Einzug in die anwaltliche Praxis. GKI kann mithilfe maschineller Lernverfahren neue, originäre Inhalte wie Texte, Bilder, Audio und Programmcodes erstellen. Bekannte Anwendungen sind große Sprachmodelle wie ChatGPT und Claude oder Bildgeneratoren wie DALL-E.
Laut DAV kann KI – wird sie richtig eingesetzt – Routineaufgaben in Kanzleien abwickeln und die rechtliche Analyse und Formulierung von Texten unterstützen. Die abschließende Bewertung, kreative Argumentation und Verantwortung verbleibe indes bei den Anwältinnen und Anwälten. Auch seien gesetzliche Vorgaben zu beachten – vor allem berufsrechtliche und der Datenschutz. Das, so das Fazit des DAV, sei aber zu bewältigen.
Vor allem zu beachten: Berufsrecht und Datenschutz
Zur Frage, ob sich der Einsatz von KI und Cloud-Diensten mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbaren lässt, verhält sich die Stellungnahme eindeutig: Ja, wenn bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssten die von KI generierten Ergebnisse sorgfältig überprüfen und sicherstellen, dass sie den rechtlichen Standards und den Erwartungen der Mandanten entsprechen. Die Nutzung von KI-Tools und Cloud-Diensten ist oft mit der Verarbeitung von Mandatsdaten durch externe Dienstleister verbunden. Dabei seien sowohl die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht als auch das strafrechtliche Offenbarungsverbot zu beachten.
Auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben hält der DAV für erfüllbar. Sie unterschieden sich nicht von den bereits bekannten Anforderungen. Die bekannten datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen ermöglichten die Datenverarbeitung in KI-Systemen. Anonymisierung oder Pseudonymisierung können laut DAV dabei helfen, Risiken zu verringern. Sie sind aber nicht zwingend, sofern die Datenverarbeitung auf die vorhandenen Rechtsgrundlagen der DS-GVO gestützt werden kann.
Mit Blick auf die EU-KI-Verordnung betont die Stellungnahme, dass die meisten in der Anwaltskanzlei eingesetzten KI-Systeme nicht als hochriskant eingestuft werden. Der Aufbau der KI-Kompetenz sei "ein wichtiges und positives Element", das letztlich den Umgang mit KI-Systemen sicherer machen wird. Wer KI-Systeme nutze, dürfe auch das Urheberrecht nicht aus dem Blick verlieren – insbesondere bei Verarbeitung urheberrechtlich geschützter Inhalte.