Problematisches Online-Proctoring zur Kontrolle von Prüfungen
Studierende müssten aufgrund der Corona-Pandemie Prüfungen online ablegen. Um diese zu beaufsichtigen, setzten Hochschulen häufig digitale "Tools" ein, die mittels Kamera und Mikrofon die Prüfungen überwachen. Auf diese Weise sollten etwaige Betrugsversuche unterbunden und die Chancengleichheit gewahrt werden. Diese Formate zur Kontrolle von Prüfungen könnten aber auch massiv in die Rechte von Studierenden eingreifen, heißt es in der Mitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten. Beim sogenannten Online-Proctoring würden Studierende mitunter aufgefordert, die Webcam und das Mikrofon am Gerät dauerhaft während der Prüfung einzuschalten und sicherzustellen, dass weder unerlaubte Hilfsmittel noch jemand anderes im Privatraum des Studierenden sind. Hinzu komme, dass Studierende eine "geeignete" Soft- und Hardware einsetzen müssten, auf der die manuelle oder automatisierte Kontrolle erfolgen könne und die sich zum Teil tief in deren System einniste. Eyetracking und das Auslesen der Browserhistorie seien dabei keine Seltenheit.
Umfrage zu von Hochschulen eingesetzter Software in der Auswertung
Um einen Überblick über die eingesetzte Software an baden-württembergischen Universitäten und Hochschulen zu erhalten, hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit alle öffentlichen Hochschulen des Landes angeschrieben und um Auskunft gebeten. Die Rückmeldungen seien jetzt weitgehend erfolgt. Sie würden nun ausgewertet und die Ergebnisse mit den Hochschulen erörtert. Der Landesbeauftragte befinde sich parallel zur Auswertung der Umfrage mit dem Wissenschaftsministerium im Gespräch darüber, wie Online-Prüfungen angemessen und datenschutzkonform durchgeführt werden können.
Totalüberwachung der Studierenden vermeiden
Nach den neuen, während der Pandemie geschaffenen hochschulrechtlichen Regelungen im Landeshochschulgesetz (§§ 32a und 32b LHG) müsse die Teilnahme an Online-Prüfungen, sofern sie nicht in Räumlichkeiten der Hochschule durchgeführt werden, freiwillig sein, betonte der Landesbeauftragte. Das könne insbesondere dadurch sichergestellt werden, dass gleichzeitig eine Vor-Ort-Prüfung angeboten werde. Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen dürfe die Kamera- und Mikrofonfunktion nur aktiviert werden, soweit dies für das Prüfungsformat zwingend erforderlich sei. Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung dürfe nicht stattfinden. Die Videoaufsicht sei im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre der Betroffenen "nicht mehr als zu berechtigten Kontrollzwecken erforderlich" eingeschränkt würden. Eine sonstige Prüfung oder Überwachung der eingesetzten Hardware oder gar eine Übermittlung dort gespeicherter Daten mittels Software sei nicht gestattet. Keinesfalls dürfe eine Aufzeichnung der Prüfung stattfinden. Insgesamt dürfe die Kontrolle – auch während der Prüfung – nicht zu einer Totalüberwachung der Studierenden ausarten.